Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 97 
Anlage B (zu C. 9). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungspferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, 
wird Folgendes festgesetzt: 
I) Kürassier-ferde sollen nicht unter 1 m 62 em. 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artilleric, sowie Reitpferde 
überhaupt nicht unter 1 m 57 cm, 
3) Artillerie- und Train Stangenpferde, sowie die für Fuhrpark. und ähnliche 
Kolonnen geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 m 62 em, 
4) Artillerie und Train. Vorderpferde nichl unter 1 m 57 cm 
groß sein. 
Anm.: Mobilmachungepserde werden mit dem Bandmatze gemessen. 
Wenn auch nöthigensalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als das an- 
gegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 
1 m 55 cm herabgegangen werden. Aeußerslen Falls können unter den Reitpferden 
der Fußtruppen und des Trains auch solche von einer Größe von 1 m 53 cm 
genommen werden, wenn sie soust den Ansorderungen entsprechen. Dem Alter nach 
sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptsehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie 
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Mlindheit, Spathlähmung, schadhaften 
Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornklust oder Homspalten, Strahl- 
krebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagen- 
pferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von 
innerer Krankheit herrührt.
	        
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