Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

oß 1890. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augen- 
schein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen 
wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr ange- 
nommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsaß zu beachten. 
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß als- 
dann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die 
Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung 
geben kann. 
Bei der infolge Landlieferung Kaattgesundenen zwangsweisen Gestellung haftet 
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, 
deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen 
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die 
Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb be- 
stimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes 
bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der 
Gewährleistung in Kraft. 
Als besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w.) sind Pferde 
aller Schläge anzusehen, welche durch ihr schweres Gebäude zu Trab= und Galopp- 
bewegungen ungeeignet, jedoch gewöhnt sind, große Lasten gleichmäßig zu ziehen.
	        
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