1890. 103
Anlage E tzu 8. 32).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten
I
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör.
Die Fabrzeuge sollen vierrädrig und in Antetracht der nothwendigen Lenk.
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Cir. wiegen,
en slarkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens
25 Cir. Tragsähigkeit haben. Sie müssen serner einen Langbaum besitzen,
mit abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Stenerketten oder zwei Aufbaltern von
doppeltem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die Höhe der auf
Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reisen versehenen Näder soll nicht unter
I m und nicht über 1 „ 60 cm, die Breike der Felgen nicht unter 5 und
Möglichsi nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh
oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus
zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu
bestlehen, muß vorn und binten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines
Wagenplans und mit einem Sitzbreit bezw. Bocksitz für den Fahrer ausge-
stattet sein. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungs-
raum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25
chm betragen. «
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stränge von Hanj oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf,
Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem
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