Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. L 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1800. 
  
XXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. November 1890. 
Die nachstehend abgedruckte, im Reichsamt des Innern bearbeitete 
Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Um- 
tausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten (S§. 101 
folg. des Gesetzes, beir. die Invaliditäts= mund Altersversicherung, vom 
22. Juni 1889, Neichs-Ges.-Bl. S. 97) 
wird mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im 
Fürstenthum mit der Auestellung, dem Umtausch und der Erneuerung der Quittungs- 
karten durch die Beslimmungen unter D der Verordnung vom 4. Oktober d. J. 
(Ges. Samml. S. 71) beauftragten Gemeindevorslände bez. Vertreter der Gutsbezirke 
und die elwa von denuselben hierzu bestellien besonderen Beamten, ebenso wie die- 
jenigen Stellen, welche auf Grund der 88. 112 solg. des Reichsgesetzes vom 
22. Juni 1889 mit der Einziehung der Beiträge und der Ausstellung und dem 
Umtausch der Quittungskarten noch werden beauftragt werden, gehallen sind, nach 
dieser Anweisung zu verfahren. 
Gleichzeitig bestimmen wir, daß die erstmalige vorbereitend für den Termin der 
Inkraftsetzung des Gesetzes zu bewirkende Ausstellung von Quiktungskarten für die 
versicherungspflichtigen Personen nicht erst auf Antrag. sondern von Amts- 
wegen zu erfolgen hat. Wir weisen die Gemeindevorstände bez. Vertreter der 
Gutsbezirke demgemäß an, durch rechtzeitige Ermittelung der Versicherungs- 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesebsammlung. I.I. 23 
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. November 1890.
	        
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