1890. L
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Jahre 1800.
XXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. November 1890.
Die nachstehend abgedruckte, im Reichsamt des Innern bearbeitete
Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Um-
tausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten (S§. 101
folg. des Gesetzes, beir. die Invaliditäts= mund Altersversicherung, vom
22. Juni 1889, Neichs-Ges.-Bl. S. 97)
wird mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im
Fürstenthum mit der Auestellung, dem Umtausch und der Erneuerung der Quittungs-
karten durch die Beslimmungen unter D der Verordnung vom 4. Oktober d. J.
(Ges. Samml. S. 71) beauftragten Gemeindevorslände bez. Vertreter der Gutsbezirke
und die elwa von denuselben hierzu bestellien besonderen Beamten, ebenso wie die-
jenigen Stellen, welche auf Grund der 88. 112 solg. des Reichsgesetzes vom
22. Juni 1889 mit der Einziehung der Beiträge und der Ausstellung und dem
Umtausch der Quittungskarten noch werden beauftragt werden, gehallen sind, nach
dieser Anweisung zu verfahren.
Gleichzeitig bestimmen wir, daß die erstmalige vorbereitend für den Termin der
Inkraftsetzung des Gesetzes zu bewirkende Ausstellung von Quiktungskarten für die
versicherungspflichtigen Personen nicht erst auf Antrag. sondern von Amts-
wegen zu erfolgen hat. Wir weisen die Gemeindevorstände bez. Vertreter der
Gutsbezirke demgemäß an, durch rechtzeitige Ermittelung der Versicherungs-
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesebsammlung. I.I. 23
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. November 1890.