Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

111 1890. 
pflichtigen und Vorbereiung der Formulare zu den Quiltungskarten für dieselben, 
welche ihnen von der Thüringischen Versicherungsanstalt zu Weimar zugehen werden, 
dafür Sorge zu tragen, daß alle versicherungepflichtigen Peisonen, soweit denselben 
nicht die Quiktungskarten von den auf Grund der §F. 112 folg. des Reichsgesetzes 
bkauftragten Stellen auszufertigen sind, beim Inkrafttreten des Gesetzes, welches 
voraussichtlich am 1. Jannar 1891 ersolgen wird, in den Besitz vorschristsmäßig. 
ausgestellter Quittungskarten gelangen. 
NRudolstadt, den 17. November 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
Anweisung, 
betreffend 
das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der 
Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten. 
(§§. 101 ff. des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, 
vom 22. Juni 1889, Neichs-Ges.-Bl. S. 97.) 
1 Nach §. 101 des Gesetzes, betrefsend die Invaliditäts= und Altersversiche- 
rung, vom 22. Juni 1889 (Reichs. Ges-Bl. S. 97) erfolgt für die bei den Ver- 
sicherungsanstalten (S§. 41 ff. a. a. O.) verücherten Personen die Entrichtung der 
Beilräge der Arbeitgeber und der Versicherten durch (Tinkleben eines entsprechenden 
Betrages von Marken in eine Quittungskarte des Vasicherten. Das Vor- 
mular dieser Quittungskarten ist durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 
1990 (Reicheanzeiger Nr. 147) festgesetzt worden. 
Die Ausstellung der Quittungskarlen erfolgt durch die auf Grund des Gesetzes 
bezeichuctten amtlichen Stellen (§§. 103, 105, 108 Absatz 1, 113 Nr. 1, 125 
Absatz 3 a. a. O.). Zuständig ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die
	        
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