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pflichtigen und Vorbereiung der Formulare zu den Quiltungskarten für dieselben,
welche ihnen von der Thüringischen Versicherungsanstalt zu Weimar zugehen werden,
dafür Sorge zu tragen, daß alle versicherungepflichtigen Peisonen, soweit denselben
nicht die Quiktungskarten von den auf Grund der §F. 112 folg. des Reichsgesetzes
bkauftragten Stellen auszufertigen sind, beim Inkrafttreten des Gesetzes, welches
voraussichtlich am 1. Jannar 1891 ersolgen wird, in den Besitz vorschristsmäßig.
ausgestellter Quittungskarten gelangen.
NRudolstadt, den 17. November 1890.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
v. Starck.
Anweisung,
betreffend
das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der
Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten.
(§§. 101 ff. des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889, Neichs-Ges.-Bl. S. 97.)
1 Nach §. 101 des Gesetzes, betrefsend die Invaliditäts= und Altersversiche-
rung, vom 22. Juni 1889 (Reichs. Ges-Bl. S. 97) erfolgt für die bei den Ver-
sicherungsanstalten (S§. 41 ff. a. a. O.) verücherten Personen die Entrichtung der
Beilräge der Arbeitgeber und der Versicherten durch (Tinkleben eines entsprechenden
Betrages von Marken in eine Quittungskarte des Vasicherten. Das Vor-
mular dieser Quittungskarten ist durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni
1990 (Reicheanzeiger Nr. 147) festgesetzt worden.
Die Ausstellung der Quittungskarlen erfolgt durch die auf Grund des Gesetzes
bezeichuctten amtlichen Stellen (§§. 103, 105, 108 Absatz 1, 113 Nr. 1, 125
Absatz 3 a. a. O.). Zuständig ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die