Versiche ·
ungepflicht.
Selbstver ·
licherung.
116 1890.
1889 in die Versicherung einzutreten. In dieser Beziehung kommt Folgendes in
Betracht.
3. Eine Quittungskarke darf erstmalig nur für solche Personen ausgestellt
werden, welche
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sind.
Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbennfähig anzusehen ist, ergiebt sich
aus §. 4 Absatz 2 des Gesetzes.
Aber auch denjenigen Personen, welche den vorslehenden allgemeinen Be-
dingungen genügen, darf erstmalig eine Quiltungskarte nur unter der weiteren
Vorausse tzung ausgestellt werden, daß sie entweder:
a) zu denjenigen Kategorien von dersonen gehören, für welche die Ver-
sicherungspflicht besteht,
b) zu denjenigen Personen, jri r#n Gesetz das Recht zur Selbstver-
sicherung eingeräumt hat.
4. Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, so lange der Bundes,
ralh diesen Zwang nicht au die im 8. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen aus-
gedehnt hat, lediglich die im §. 1 des Gesetzes angeführten Personen (Arbeiter, Ge-
sellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dien#boten, Belriebsbeamte, Handlungsgehülfen und
Handlungslehrlinge, Personen der Schiffsbesahung von Seeschissen und Binnenfahr=
zeugen), sofern sie gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt
gelten auch Tanliemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Gewährung.
sreien Unterhalts (I. 3 a. a. O.). Betriebsbeamten, sowie Handlungsgehülfen und
Handlungslehrlingen ist eine QOnittungskarte nur dann augzustellen, wenn ihr regel-
mähiger Jahresarbeilsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 = nicht übersteigt (S. 1
Ziffer 2 a. a. O.). Den in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlingen, den
Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, den mit Pensionsberechtigung ange-
stellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie den Personen des Soldatenstandes.,
welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, darf eine Quittungskarte nicht aus.
gestellt werden (5. 1 Ziffer 2 beziehungsweise §. 4 Absatz 1 a. a. O.).
5. Zu b. Sovweit der Bundesrath die Versicherungopflicht gemäß §. 2 des
Gesetzes nicht auf die daselbst bezeichuneten Personen ausgedehnt hat, sind diese Per-
sonen unter der Voraussetzug zur Selbstversicherung berechtigt, daß sie zur
Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da-