1890. 119
Die Quitlungokarte erhält darauf eine Nummer. Diese Nummer richtet sich
nicht eiwa nach der Zahl und Reihensolge sämmtlicher von der betreffenden Stelle
ausgestellter Quillungstarten verschiedener Inhaber, sondern ausschließlich nach der
Zahl und der Reihenfolge der Quittungskarten desjenigen Versicherten, für
welchen die betressende Quittungekarte ausgestellt wird. Die erste
Quiktungskarte eines jeden Inhabers erhält also die Nr. 1, während demnächst die
zehnte Karte deeselben Inhabers die Nr. 10 erhalten wird u. s. w.
Sodann sind Vor= und Zuname, Bernfsstellung, Geburtsort und Geburtezeit
des Inhabers einzutragen. Bei Festsiellung derselben ist zur Unterscheidung des
Versicherten von anderen Personen besondere Sorgsalt geboten. Bei Angabe der
„Berufostellung“ ist neben der allgemeinen Bezeichnung „Arbeiter", „Gehülfe“,
„Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der besondere Berusszweig, in welchem der
Versicherte bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirth=
schaftlicher Arbeiter", „Schlossergeselle“ u. s. w.; bei denjenigen Personen, welche
Hausgewerbtreibende oder Beniebsunternehmer sind und von dem Recht der Selbst-
versicherung Gebrauch machen (vergl. Ziffer 5), ist dies Verhältniß etwa in folgender
Weise: „Schlosser (Betriebsunternehmer)“, „Weber (Hausgewerbtreibender)“ ersicht.
lich zu machen. Im Uebrigen ist zu beachten, daß Eintragungen oder Vermerke,
welche durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (§s. 108,
151 a. u. O.). Jusbesondere darf die Person des Arbeitgebers niemals in die
Karte eingetragen werden.
Die Eintragungen sollen handschriftlich ersolgen, doch ist es zulässig, die Be-
zeichnung der ausstellenden Stelle und bei der erstmaligen Anaslellung von Quit=
tungskarten auch die Bezeichnung der Versicherungsanstalt am Kopfe der Karte durch
Duuck oder durch Verwendung eines Stempels zu bewirken.
8. In die Innenseite der Quittungskarle, insbesondere in den für die Aus-
rechnung der Quittungskarte bestimmten Vordruck sind Eintragungen nicht schon bei
der Ausslellung dieser Karte, sondern erst dann zu machen, wenn dieselbe zum Um.
tausch eingereicht ist (vergl. unten Ziffer 15 ff.).
9. Insbesondere bei der erstmaligen, die Inkraftsetung des Gesetzes vorberei. Mitwirkung
lenden Ausstellung von Quittungskarten kann die Mitwirkung zuverlässiger Arbeit dr drtei-
geber derart in Aunspruch genommen werden, daß denselben mit ihrer Zustimmung. *çs*i
die Ausfüllung des Vordrucks, soweit er sich auf die Personalien ihrer Brtriebs-
beamten, Arbeiter, Dienstboten u s. w. bezieht, sowie die demnächstige Aushändigung