1890. 123
Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für jede Lohnklasse ge-
trennt in die für die betreffende Lohnklasse beslimmte Rubrik der Tabelle einzutragen.
Die in die Quittungskarte eingeklebten Doppelmarken (Marken der Lohnklasse II
und Zusatzmarken des Reichs) sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, sondern
als Marken der Lohnklasse II zu behaudeln und mit den übrigen in die Quitlungs-
karte eingeklebten Marken der Lohnklasse II in einer Summe einzutragen.
17. Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle bescheinigte
Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit sie für die Zeit?
zwischen dem Ausslellungstage der zurückgegebenen und dem Ausstellungstage der
neu ausgeslellten Quittungskarte nachgewiesen werden und nach den in Ziffer 19 ff.
angegebenen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind, nach dem Dalum des Beginns
und der Beendigung der einzelnen Krankbeit oder militärischen Dienslleistung zu
vermerken. Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitrags-
wochen, sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder
militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht zulässig. ) Reicht
der Vordruck für Krankheitszeiten um deswillen nicht aus, weil mehr als fünf Krank-
heitsfälle einzutragen sind, so können unter entsprechender handschriftlicher Aenderung
des Vordrucks auch die für militärische Dienstleistungen bestimmten Nubriken, soweit
diese für die letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von
Krankheitssällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall.
18. Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des
Vorstandes derjenigen Orts-, Betriebs, (Fabrik.), Bau oder Innungskrankenkasse,
derjenigen Knappschaftskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vor-
schriften errichteten Hülfskasse, bezichungsweise derjenigen Gemeindekrankenversicherung
oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art, welcher der Versicherte angehört hat
(5§. 18 Absatz 1. 135 a. a. O.). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der
von den betrefsenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstütung hinausreicht, sowie
für dieienigen Beisonen. welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, genügt
Aumerlung. Vel der späteren Bemessung der Renken ist zwar die Dauer der beschelnigten
Krankheiten und milltärischen Dienstlelllungen als Velkragezelt in Anrechnung zu bringen, ohne daß
dlese Zelt Belträge enirichtct wären; dle Einrechnung dieser Zelten In die Jahl der ordentlichen Vel-
tragswochen ist ledoch nicht Sache der aufrechnenden Stelle. Die letzlere hat vlelmehr dle JZahl der
aus den elngellebien Marken sich ergebenden Veltragswochen in den verschledenen Lohnklassen ausschlleß.
lich nach den wirklich belgebrachten Marken zu berechnen, die Dauer der beschelnlgten Kranlhelten und
der milstärlschen Dleustlelsimgen aber gelrennt anzusetzen.
24
Arankheiten
leistungen.