Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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die Bescheinigung der Gemeindebehörde (F. 18 Absabtz 1 à. ua. O.). Auch können 
für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen 
über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbebörde ausgestellt werden (S. 18 
Absaß 2 a. a. O.). Die Beibringung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, 
Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankbeit u. s. w.) ist jedoch nicht ausge- 
schlossen. Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung 
der Militärpapiere (S. 18 Absatz 3 a. a. O.). 
Voraus. 19. Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist 
ien ver nun aber nicht in allen Fällen als Beitragszeit anzurechnen und demgemäß bei 
von Krank, Aufrechnung der Quitkungskarte einzutragen. Die Anrechnung hat vielmehr 
bellen ue w. perschiedene Vorausseungen (C. 17 a. a. O.). 
Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zwar erst bei 
demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für die Aufrechnung der Quit- 
tungskarte aber hat schon vorher dic ausrechnende Stelle zu prüfen, ob Krank- 
heiten und mililärische Dienslleistungen anrechnungsfähig erscheinen; je nach dem 
Ergebniß dieser Prüfung ist eine derarlige Zeit bei der Aufrechnung der Quitkungs- 
karten zu berücksichtigen oder deren Berücksichtigung abzulehnen. 
Bei dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berücksichtigt werden, welche 
der aufrechnenden Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vorgelegten Bescheini- 
gungen und Urkunden sich ergeben. Sind die Bescheinigungen von den Vorsländen 
der vorstehend bezeichueten Krankenkassen oder Gemeinden von staatlichen oder kom. 
munalen Dienstbehörden oder von Militärbehörden ausgeslellt. so ist die aufrechnende 
Stelle zur Anstellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden That, 
sachen, zur Behebung elwaiger Zweisel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist die aufrechnende Stelle 
verpflichtet, etwaige Zweifel wegen der Aurechnungsfähigkeit durch amtliche Fest- 
stellung der in Betracht kommenden Thatsachen aufzuklären. 
20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Quitlungs- 
karte ist demgemäß zu versagen: 
a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der aufrech. 
nenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht werden (Ziff. 17 Abs. 2); 
b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit überhaupt 
nicht oder nur eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als sieben 
auf einander folgenden Tagen venmsacht hat;
	        
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