Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

  
8 1890. 
gesetzes vom 21. März 1854, das Wir hiermit ausdrücklich anerkennen, aufrecht er- 
halten und beschüßen. 
Alle Beamten und Diener bestätigen Wir hiermit in ihren Aemtern und er- 
warten, daß dieselben Uns pflichtmäßige Treue bewahren und in ihrem amtlichen 
Wirken gesetzlich beharren werden. 
Zu allen Unseren getreuen Unterthanen aber versehen Wir Uns, daß sie ihre 
Verehrung für den entschlafenen Landesherrn dadurch bethätigen werden, daß sie 
Uns, dem Regierungsnachfolger, treue Ergebenheit und willigen Gehorsam leisten. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. Jannar 1890. 
Günther, 
(L. S. Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. A. v. Holleben. Hauthal. 
 
	        
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