Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 125 
e) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankbeit vorsählich oder 
bei Begehung eines durch strasgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 
brechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Rauf- 
händeln, durch Tiunnkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen 
zugezogen hat; 
4) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstversicherten oder während 
der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungorerhältnisses handelt; 
R) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungskarte vor Beginn 
der Krankheit eine die Aersicherungspflicht begründende Be- 
schäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend ge- 
habt hat; 
f) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte durch die Krankbeit nicht 
verhindert worden ist, seine die Veisicherungerflicht begründende Be- 
schäftigung fortzusetzen. Hierhin gehört auch der Fall, daß für die 
Dauer der Krankheit wegen Forlsetzung des die Versicherungepflicht be- 
gründenden Arbeits, oder Dienstverhältnisses Beitragemarken entrichtet 
worden sind. 
Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein 
Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinausreichende Daner 
der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen, also auch nicht ein. 
zutragen. 
. Die Eintragung einer militärischen Dienstleistung bei Aufrech- 
nung einer Quitlungskarte ist zu versagen: 
a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung keine Militärpapiere vorgelegt 
worden sind (Ziffer 17 Absatz 1): 
b) wenn es sich um militärische Dienslleisungen handelt, die nicht zur 
Erfüllung der Wehrpflicht stattgesunden haben; für die Dauer 
von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch auch solche Militär- 
dienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht, sondern 
freiwillig geleistet worden sind; 
P) wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbstversicherten 
oder während der freiwilligen Fortsezung eines Versicherungs- 
verhältnisses handelt: 
4) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungskarte vor Beginn 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.