Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

* 1890. 
der mililärischen Dienstleisiung eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend 
gehabt hat. 
22. In allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krankheit oder militärischen 
Dienstleistung bei der Ausrechnung der Quittungskarte zu berücksichtigen. Dies 
hat auch dann zu geschehen, wenn über die Anrechnungsfähigkeit derartiger Zeiten 
Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Behebung nicht gelingt. 
Dagegen hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweisel, ebenso 
aber auch dann, wenn die Anrechnung von ihr versagt worden ist, dem Versicherten 
einerseils, sowie andererseits der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt 
oder dem Vertrauensmann oder einem Beamten der letteren von den ermittelten 
Thatsachen und den obwaltenden Bedenken mit dem Anheimstellen Mittheilung 
zu machen, für die Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa 
ersorderlich erscheinenden anderweiten Feststellungen herbeizuführen. 
Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen, sowie der Mittheilungen 
an die Versicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen (S. 141 des Gesetzesh), sofern 
dieselben nicht nach allgemeinen Grundsätzen anderen Betheiligten zur Last fallen. 
23. Sosern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der 
Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitssälle zu berücksichtigen sind. 
so hat sie dem Inhaber der Quittungskarte, sofern derselbe deren Anrechnung nicht 
selbst beantragt hat, die Beibringung der erforderlichen Nachweise von Amts- 
wegen zu empfeblen und die Aufeechnung einstweilen auszusetzen. 
24. Unter die Ausrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das 
Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichuung (z. B. der Magistrat in Bromberg) zu 
setzen; der Unterschrist des aufrechnenden Beamten bedarf es nicht. Neben die Be- 
zeichnung der aufrechnenden Stelle ist deren Stempel abzudrucken. 
alaeie, Zu 
25. Ueber das Ergebniß der znsirch ist dem Inhaber der Quitlungskarte 
h der eine Bescheinigung zur ertheilen, welche die aus der Ausrechnung sich ergebenden 
Mfrechnung. Endzahlen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung wird das in der Anlage mitge- 
theilte Formular, welches der Aufrechnungstabelle in der Quitkungskarte entspricht, 
empfohlen. 
Die Bescheinigung ist in unmittelbarem Anschluß an die Aufrechnung auszu- 
stellen und demjenigen, auf dessen Namen die aufgerechnete Quitlungskarte lautet,
	        
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