Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

Kosten dro 
Verjahrens. 
zuutendung 
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u. f. w. 
128 1890. 
28. Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Koslen 
erwachsen. Die über den Einspruch entscheidende Stelle ist jedoch befugt, demselben 
solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Anträge 
desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies nur dann geschehen, wenn die 
Annahme begründet erscheint, daß der Versicherte sich der Grundlosigkeit seiner An- 
träge bewußt gewesen ist. Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch 
Portoauslagen. Die Auferlegung von Kosten ist zu begründen. Dieselbe kann mit 
dem gegen den Einspruch zugelassenen Rekurs angefochten werden. Auf die Kosten 
des NRekursverfahrens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der Beschwerden 
in Verwaltungsangelegenheiten Anwendung. 
Zu d. 
29. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgsältig aufzubewahren und spä- 
testens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versicherungsan stalt 
des Bezirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihren Sitz hat, zu übersenden. 
Dabei ist auf thunlichste Ersparung von Kosten und demgemäß auf die gleichzeitige 
Uebersendung einer größeren Anzahl von Karten Bedach! zu nehmen. Etwaigen 
Wönschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaluung kürzerer Einsendungstermine 
ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs., beziehungsweise der Rekursfrift, 
und, sofern Einspruch, beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben 
ist die betreffende Karte nicht abzusenden. 
30. Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines Tccheigeben haben 
die Ausgabestellen mit einer Quiliungskarte zugleich die in S§. 1 . 
a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über 06 InS und 
Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des belrefsenden Versicherten, welche in die Zeit 
vor dem Inkrafttreten des Gesehes fallen, anzunehmen und mit der 
Quittungskarte an die Versicherungsanstatt des Bezirks behufs Weitersendung und 
Aufbewahrung bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Quit- 
tungskarte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten 
mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen derart zu verbinden, 
daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird; auch ist zur Wahrung der 
letzteren auf den Nachweisen die Nummer der Quittungskarte und der Name der 
Versicherungsanstalt, für welche sie ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt 
in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach §. 6 Absatz 2 des
	        
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