Kosten dro
Verjahrens.
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u. f. w.
128 1890.
28. Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Koslen
erwachsen. Die über den Einspruch entscheidende Stelle ist jedoch befugt, demselben
solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Anträge
desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies nur dann geschehen, wenn die
Annahme begründet erscheint, daß der Versicherte sich der Grundlosigkeit seiner An-
träge bewußt gewesen ist. Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch
Portoauslagen. Die Auferlegung von Kosten ist zu begründen. Dieselbe kann mit
dem gegen den Einspruch zugelassenen Rekurs angefochten werden. Auf die Kosten
des NRekursverfahrens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der Beschwerden
in Verwaltungsangelegenheiten Anwendung.
Zu d.
29. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgsältig aufzubewahren und spä-
testens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versicherungsan stalt
des Bezirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihren Sitz hat, zu übersenden.
Dabei ist auf thunlichste Ersparung von Kosten und demgemäß auf die gleichzeitige
Uebersendung einer größeren Anzahl von Karten Bedach! zu nehmen. Etwaigen
Wönschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaluung kürzerer Einsendungstermine
ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs., beziehungsweise der Rekursfrift,
und, sofern Einspruch, beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben
ist die betreffende Karte nicht abzusenden.
30. Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines Tccheigeben haben
die Ausgabestellen mit einer Quiliungskarte zugleich die in S§. 1 .
a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über 06 InS und
Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des belrefsenden Versicherten, welche in die Zeit
vor dem Inkrafttreten des Gesehes fallen, anzunehmen und mit der
Quittungskarte an die Versicherungsanstatt des Bezirks behufs Weitersendung und
Aufbewahrung bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Quit-
tungskarte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten
mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen derart zu verbinden,
daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird; auch ist zur Wahrung der
letzteren auf den Nachweisen die Nummer der Quittungskarte und der Name der
Versicherungsanstalt, für welche sie ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt
in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach §. 6 Absatz 2 des