Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Gesetzes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur 
Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, weil 
dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren etwaiger Rück- 
forderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und Weiterungen 
entstehen würden. 
Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quittungskarten betrauten 
Stellen haben in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von den Versicherten 
jene Nachweise und Bescheinigungen behufs sicherer Aufbewahrung bei den Ver- 
sicherungsanstalten abgegeben werden. 
C. Die Erneuerung (Ersetzung) von Ouittungskarten. 
31. Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungs- 
karte ganz oder theilweise zerstört oder aus einem anderen Grunde als wegen 
Fällung mit Beitragemarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, 
so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser d——- durch eine neue 
Quittungskarte zu beanspruchen (S. 105 a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind 
in die neue Quittungskarte „die bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, 
soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu über- 
tragen“ (5. 105 des Gesetzes). Jür das Verfahren muß zwischen der Außenseite 
und der Innenseite der Karte unterschieden werden. 
32. a) Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der alten 
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Nummer derselben. Oben 
am Kopf der Karte oder an einer anderen, den genügenden Raum darbietenden 
Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich oder durch Aufdrücken eines Stempels) 
der Vermerk „Erneuert“ zu setzen; an dem für den Stempel bestimmten Platze ist 
der Stempel derjenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch 
wenn das frühere Exemplar von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. Einer 
Bezeichnung der erneuernden Stelle oder der Unterschrift des erneuernden Beamten 
bedarf es nicht. 
33. b) In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahme von 
Marken bestimmten Feldern, oben links beginnend, mit thunlichster Raumersparniß 
einzutragen, wieviel Marken in der ersetzten Quittungskarte nachweislich für die 
einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten enthalten waren. Doppelmarken 
Fürstl. Schwargb. Rudolst. Gesetzsammlung. IL I. 25
	        
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