Nechtsminel.
130 1890.
sind hierbei besonders aufzuführen. Diese Uebertragung der in der alten Karte
nachgewiesenen Beiträge soll in der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden
Weise geschehen.
Bei Erneuerung der Karte übertragen:
10 M. II. V. A. Königreich Sachsen.
3 „ III. „ „ Provinz Brandenburg.
2 D. Schlesien.
(Bezeichnung der übertragenden Stelle)
(Unterschrift)
Dabei bedeuten die Abkürzungen D. M. „Doppelmarken“, V. A. „Versiche-
rungsanstalt“, die römischen Ziffern (I, II, III, IV die Lohnklassen, die arabischen
Zissern die Anzahl von Marken, welche aus der betreffenden Lohnklasse und Ver-
sicherungsanstalt beigebracht waren. Dieser Vermerk soll von dem übertragenden
Beamten durch seine Unterschrift beglaubigt werden. Eine Entsernung der auf der
unbrauchbar gewordenen Quitkungskarte vorhandenen Marken und deren anderweite
Einklebung in die neue Karte ist unstatthaft.
34. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des
Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren Inhalt,
soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karte einzutragen. Im
Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaubhaften Nachweis
ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers oder eine zuverlässige
Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu
erachten.
35. Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Ver-
treter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz
oder theilweise noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabestelle einzubehalten
und mit dem Vermerk: „nach Erneuerung einbehalten“ oder mit einem ähnlichen
Vermerk und dem Stempel der erneuernden Stelle zu versehen. Die Aushändigung
der neuen Karte soll der Regel nach Zug um Zug mit der Uebergabe der alten
Karte geschehen.
36. Nach F. 106 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen
nach Aushändigung der neuen Quittungskarte gegen den Inhalt der Uebertragung
Einspruch zu erheben. Von dem Einspruch und dem weiteren Verfahren gilt
das, was oben (Ziffer 26 bis 28) über den Einspruch gegen den Inhalt der Be-