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scheinigung gesagt ist. Nach Ablauf der Einspruchs, beziehungsweise Rekursfrist,
eventuell nach Beendigung des Einspruchs., beziehungsweise Rekursverfahrens ist die
alte Karte der für den Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungs-
anstalt einzusenden (Ziffer 29)
37. Eine Erneuerung rn Karte sindet, abgesehen von den Fällen des §. 105
des Gesetzes, noch statt:
a) wenn die Karte wegen einer zanäsiyen Eintragung seitens einer Be-
hörde angehalten **- (F. 108 Absatz 1 a. a. O.);
b) wenn im Falle des §. 125 die untere Vernmltaigebehöne an Stelle
der Vernichtung de irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung der
Quittungskarte und die Uebertragung des Inhalte derselben auf eine neue
Karte anordnet.
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen
Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Sielle zu ersuchen.
Wegen des Verfahreus gilt das oben Bemerkte.
Schlußbestimmungen.
38. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Ouiktungskarte,
sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei.
Die Kosten der Quittungskarten trägt die Versicherungsanstalt, in deren Bezirk
die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Karten betraute Stelle ihren Sitz
hat (F. 101 Absatz 3 a. a. O.). Nur in zwei Fällen hat die Ausgabeslelle für
die Ausstellung einer Quittungskarte von den Betheiligten Kosten zu beanspruchen,
welche letzteren auf fünf Pfennig für jede Karte festgesetzt werden, nämlich dann:
a) wenn der Versicherte, bevor seine Karte mit mindesteus 30 Marken ge-
süllt oder die Gültigkeit der Karte gemäß S. 104 des Gesetzes erloschen
ist, die Ausstellung einer neuen Saitng gegen Rückgabe der älteren
Karte beantragt (S. 102 Absatz 2
b) wenn die Ausstellung der Karte um ' vebwilla weil der Versicherte selbst
die rechtzeilige Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen hat, von
dem Arbeitgeber beantragt wird (F. 101 des Gesetzes). Ist dagegen der
Arbeitgeber bei einem Antrage auf Ausstellung einer Quitkungskarte als
kreiwilliger Geschäftsführer oder als Beauftragter des Versicherten anzu-
sehen, wie dies z. B. dann der Fall ist, wenn Unternehmer größerer
Besondere
Fälle.
Kosienfrei.
beli.