Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Betriebe für ihre sämmtlichen Arbeiter die Anschaffung der Quittungs- 
karten übernommen haben, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
Deutlichkelt 39. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu 
bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Unentbehrliche Korrek- 
turen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden. 
Vermeldung 40. Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung von 
von Gäugen Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Ver- 
siicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige Weiterungen 
erspart bleiben. 
Voralh von 41. Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Ver- 
3 sicherungsanstalt die erforderliche Anzabl von Formularen zu Quittungskarten kosten- 
los zur Verfügung gestellt werden. Die spätere Ergänzung des Vorraths hat die 
Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen; dabei #ind die 
für Quiktungskarten von den Betheiligten erbobenen Beträge (58. 101 Absatz 1 
und 102 Absatz 2 a. a. O., vergl. vorstehend unter Ziffer 38) zu verrechnen. 
42. Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Quittungskarten 
Giund zu der Annahme, daß von den Betheiligten zu Unrecht unterlassen worden 
sei, Marken in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in zureichender Höbe zu ver- 
wenden, so hat die Ausgabestelle die Berichtigung nach Maßgabe des S. 127 a. a. O. 
herbeizuführen. 
Em- 
tragungen.
	        
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