1890. 133
(Außenseite.)
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Versicherungsanstalt: mnz Cnchbht
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derienigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk
der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede solgende Karte ist mit dem Namen der auf der
nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) (Stempel der aus.
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Ausgestellt von en Moagiolrat ⁊ AQutenberg
(Bezeichnung der ausstellenden Stelle.)
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Zur Vermeidung der Angülliglieit um utauschen vor dem Schlusse des Jahres —3
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Berufsstellung zur Zeit der H
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Ausstellung dieser Karte ............................................................................ .........,. s·
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geboren am Sten esrz im Jahre 1666
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Die umstehenden Felder sind in der angegebenen Reihenfolge zum Einkleben der Marken (8 99)
zu benutzen; für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat,
muß eine Marke eingeklebt werden. Im Falle der Selbstversicherung, der freiwilligen Fortsetzung oder
der Erneuerung der Versicherung müssen die für diese Fälle bestimmten besonderen Doppelmarken
(Marken der Versicherungaanstalt und Zusahmarken des Reichs, §8§ 117 120, 121) benutzt werden.
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1339.
§ 108. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte
sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind
von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue
Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 105 zu über-
nehmen ist, zu veranlassen. . . .
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider
den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen
Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Ueber-
tragung findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die
Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.
§ 140. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen Ver-
sicherung (§§ 8 u. 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes
mit Brdnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden.
8 151. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 108 unzulässig
sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitansend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.
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