Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 137 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I Stück vom Jahre 1800. 
  
& XXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. Dezember 1890. 
Die nachstehend abgedruckte, mit Zustimmung der unterzeichneten Landes- 
Zentral-Behörde erlassene Anordnung des Vorstandes der Thüringischen Ver- 
sicherungsanstalt in Weimar vom 28. v. Mts. wird mit dem Bemerken zur öffent- 
lichen Keuntniß gebracht, daß die den Krankenkassen für die Einziehung der Beiträge 
von der Versicherungsanstalt zu gewährende Vergütung auf Grund des § 112 
Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 für 
das Fürstenthum hierdurch auf vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge fest- 
gesetzt wird. 
Rudolstadt, den 3. Dezember 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Auf dem Grunde der §§ 112 Ziffer 1, 113 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 
22. Juni 1889 über die Invaliditäts, und Altersversicherung und der §§ 26 und 
29 des beslätigten Statuts der Thüringischen Versicherungsanstalt ist vom unter- 
zeichneten Vorstande beschlossen worden, daß 
Fürstl. Schwargzb.-Rudolst. Gesesammlung. L.. 
Ausgegeben in Ruvolstadt am 11. Dezember 1890.
	        
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