Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

138 1890. 
1) die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Orts., Betriebs- 
(Fabrik.), Bau= und Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der 
Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähn- 
licher Art angehören, durch deren Organe für Rechnung der Versicherungs- 
anstalt von den Arbeitgebern einzuziehen sind, sowie daß 
2) die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung (Ersetzung) der Quit- 
tungskarten nach Maßgabe der S§ 101 flg. des Gesetzes ebensalls durch 
die Organe der unter 1 gedachten Kassen für die denselben angehörigen 
Versicherten zu erfolgen hat. 
Weimar, den 28. November 1890. 
Thüringische Versicherungsanstalt. 
Der Vorstand. 
(gez.) Elle. 
  
XXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Dezember 1890. 
Indem wir unter Bezugnahme auf die Ministerial-Vekanntmachung vom 17.v. Mts. 
(Ges.-Samml. S. 113) die nachstehend abgedruckte, zur Ausführung des Reichs- 
gesehes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts, und Altersversicherung, 
erlassene Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November d. J. 
1) über die Befreiung vorübergehender Beschästigungen von der Versicherungs- 
pflicht, 
2) über die Entwerthung und Vernichtung der Marken 
(Nr. 288 des deutschen Reichs-Anzeigers), 
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten bringen, weisen wir gleich- 
zeitig die mit der Ausführung des genannten Gesetzes beauftragten Stellen hier- 
durch an,
	        
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