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1) die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Orts., Betriebs-
(Fabrik.), Bau= und Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der
Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähn-
licher Art angehören, durch deren Organe für Rechnung der Versicherungs-
anstalt von den Arbeitgebern einzuziehen sind, sowie daß
2) die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung (Ersetzung) der Quit-
tungskarten nach Maßgabe der S§ 101 flg. des Gesetzes ebensalls durch
die Organe der unter 1 gedachten Kassen für die denselben angehörigen
Versicherten zu erfolgen hat.
Weimar, den 28. November 1890.
Thüringische Versicherungsanstalt.
Der Vorstand.
(gez.) Elle.
XXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1890.
Indem wir unter Bezugnahme auf die Ministerial-Vekanntmachung vom 17.v. Mts.
(Ges.-Samml. S. 113) die nachstehend abgedruckte, zur Ausführung des Reichs-
gesehes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts, und Altersversicherung,
erlassene Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November d. J.
1) über die Befreiung vorübergehender Beschästigungen von der Versicherungs-
pflicht,
2) über die Entwerthung und Vernichtung der Marken
(Nr. 288 des deutschen Reichs-Anzeigers),
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten bringen, weisen wir gleich-
zeitig die mit der Ausführung des genannten Gesetzes beauftragten Stellen hier-
durch an,