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Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts, und Altersversiche-
rung, vom 22. Juni 1889 (Neichs-Gesetztl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf
Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114. 117, 120, 125 a. a. O. was folgt:
J. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versiche-
rungspflicht (F. 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht
verrichten,
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und
zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht,
) zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Natur-
ereignisse verrichtet werden;
2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Ver-
sicherungspflicht begründenden Arbeits, oder Dienstverhaltniß zu einem bestimmten
Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeit-
gebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, ver-
richtet werden;
3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen veriichtet werden,
die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häus-
lichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Per-
sonen verrichtet werden;
5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine
Geldenkschädigung vemichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte
Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens
gewährt wird.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesslaaten sind ermachtigt, mit Zustim-
mung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende
Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des In-
landes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten