Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 141 
behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen 
solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibekrieben beschäftigt werden, als 
eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken 
(5§. 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
Entwerthung. 
1) Sofern auf Grund der §. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der 
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere 
von der Landes, Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt ein- 
gerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, 
daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen ent- 
sprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 
a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Cntwerthung von der 
Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages 
vorgeschrieben werden. 
2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind besfugt, die 
in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die 
einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem 
die Marke in der Hälste ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen 
Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, solange 
die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, 
nicht als Entwerthungszeichen. 
3) Sofern auf Grund des §. 111 g. a. O. für den Bezirk einer Versiche- 
rungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regel- 
mäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne 
Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie besugt sind, die Versiche- 
rungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes,Central- 
behörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Ein- 
ziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichlung 
der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die 
Art der Entwerkhung von der Landes-Centralbehörde zu regeln, dabei darf die 
Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden.
	        
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