Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 147 
XXXIII. Gesetz 
vom 6. Dezember 1890, betreffend die Heranziehung von Fabriken, 
Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien und ähnlichen Unternehmungen 
mit besonderen Leistungen für den Wegebau. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
8. 1. 
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung oder des Betriebes von 
Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ahnlichen Unternehmungen vor- 
übergehend oder dauernd in erheblichem Maße abgenußt, so kann auf Antrag der- 
jenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt wird, dem 
Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit dieselbe nicht 
durch die Erhebung von Wegegeld gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zu der 
Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden. 
8. 2. 
Der Staat ist zur Stellung eines solchen Antrags (K. 1) nicht besugt. 
i 
Ueber den Antrag entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung der zu- 
ständige Landrath nach Anhörung von Sachverständigen durch mit Gründen ver- 
sehenen Bescheid. 
Gegen diesen Bescheid ist Berusung an das Minislerium zulässig. Dieselbe 
ist innerhalb 2 Wochen nach Eröffnung oder Zustellung der Entscheidung bei dem 
Landrathsamte oder dem Ministerium einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. 
8. 4. 
Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich nach den für die ordentlichen Ge- 
richte maßgebenden Vorschristen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.