1890. 147
XXXIII. Gesetz
vom 6. Dezember 1890, betreffend die Heranziehung von Fabriken,
Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien und ähnlichen Unternehmungen
mit besonderen Leistungen für den Wegebau.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
8. 1.
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung oder des Betriebes von
Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ahnlichen Unternehmungen vor-
übergehend oder dauernd in erheblichem Maße abgenußt, so kann auf Antrag der-
jenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt wird, dem
Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit dieselbe nicht
durch die Erhebung von Wegegeld gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zu der
Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
8. 2.
Der Staat ist zur Stellung eines solchen Antrags (K. 1) nicht besugt.
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Ueber den Antrag entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung der zu-
ständige Landrath nach Anhörung von Sachverständigen durch mit Gründen ver-
sehenen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid ist Berusung an das Minislerium zulässig. Dieselbe
ist innerhalb 2 Wochen nach Eröffnung oder Zustellung der Entscheidung bei dem
Landrathsamte oder dem Ministerium einzulegen und hat aufschiebende Wirkung.
8. 4.
Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich nach den für die ordentlichen Ge-
richte maßgebenden Vorschristen.