1890. 151
XXXVI. Gesetz
vom 12. Dezember 1890, die Besoldung der Geistlichen betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Autrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, andurch was folgt:
8. 1.
Das anbeintoe eines Geistlichen der Landeskirche soll mindestens jährlich
1800 Mark betr
Pfarrstellen, ern Verwaltung von besonderer Wichtigkeit oder mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden ist, können mit Unserer Genehmigung mit einer höheren
Anfangsbesoldung, welche jedoch den Betrag von 2400 Mark nicht übersteigen soll.
ausgestattet werden.
§. 2.
Jeder Geistliche erhält nach Ablauf einer fünffährigen Dienstzeit eine jährliche
Besoldungszulage von 300 Mark, nach Ablauf von 10, 15 und 20 Dienstjahren
weitere Zulagen von je 300 Mark jährlich.
8. 3.
Insoweit das Diensteinkommen einer geistlichen Stelle die nach 8. 1 fest-
gesetzte Anfangsbesoldung von 1800 Mark übersteigt, wird dasselbe auf die nach
§. 2 zu gewährende Alterszulage eingerechnet.
S. 4.
Eine Dienstalterszulage wird nicht gewährt, wenn der Geistliche die Versetzung
auf eine besser dotirte Stelle ohne ausreichenden Grund ablehnt.
§. 5.
Die nach F. 12 des Gesetzes über die Pensionsverhältnisse der Geistlichen vom
20. Dezember 1881 (Ges.-Samml. S. 77) an die Pensionskasse zu entrichtenden
Abgaben kommen in Wegfall, insoweit durch ihre Entrichtung das geseßliche Min-
desteinkommen nebst der erdienten Alterszulage verkürzt werden sollte.