152 1890.
Zur Abgewähr der Alterszulagen werden Unserem Ministerium die erforderlichen
Mittel durch das Etatsgeses zur Verfügung gestellt. Das Ministerium ist aber
berechtigt, die Kirchkassen der Parochie nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu
entsprechenden Beihülfen heranzuziehen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 12. Dezember 1890.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.
XXXVII. Gesetz
vom 12. Dezember 1890, betreffend die Ertheilung des Unterrichts
in weiblichen Handarbeiten in den Volksschulen.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
S. 1. #
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten wird in denjenigen Volksschulen des
Fürstenthums, welche von mindestens 25 Mädchen besucht werden, von Ostern 1891
ab als obligatorischer Lehrgegenstand eingeführt. Dieser Unterricht ist als ein
Bestandtheil des allgemeinen Volksschulunterrichts mindestens in zwei Stunden
wöchentlich zu ertheilen. Es finden auf ihn die Bestimmungen des Gesetzes über
die Volkaschulen vom 22. März 1861 (Ges. Samml. S. 78), insbesondere in
Betreff der Verpflichtungen der Gemeinden, sowie ferner in Betreff des Schulbesuchs