Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

152 1890. 
Zur Abgewähr der Alterszulagen werden Unserem Ministerium die erforderlichen 
Mittel durch das Etatsgeses zur Verfügung gestellt. Das Ministerium ist aber 
berechtigt, die Kirchkassen der Parochie nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu 
entsprechenden Beihülfen heranzuziehen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 12. Dezember 1890. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
  
XXXVII. Gesetz 
vom 12. Dezember 1890, betreffend die Ertheilung des Unterrichts 
in weiblichen Handarbeiten in den Volksschulen. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
S. 1. # 
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten wird in denjenigen Volksschulen des 
Fürstenthums, welche von mindestens 25 Mädchen besucht werden, von Ostern 1891 
ab als obligatorischer Lehrgegenstand eingeführt. Dieser Unterricht ist als ein 
Bestandtheil des allgemeinen Volksschulunterrichts mindestens in zwei Stunden 
wöchentlich zu ertheilen. Es finden auf ihn die Bestimmungen des Gesetzes über 
die Volkaschulen vom 22. März 1861 (Ges. Samml. S. 78), insbesondere in 
Betreff der Verpflichtungen der Gemeinden, sowie ferner in Betreff des Schulbesuchs
	        
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