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und wegen der SchulVersäumnisse und deren Bestrafung nach Maßgabe der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 1852 (Ges. Samml. S. 265) in Verbindung mit dem
Patent vom 17. März 1854 (Ges. Samml. S. 77) Anwendung.
S. 2.
Es ist zulässig. daß sich mehrere Schulgemeinden in Bezug auf die Anstellung
einer gemeinsamen Lehrerin für den Handarbeitsunterricht und in Bezug auf die
Aufbringung der Koslen zu einem Verbande zusammenschließen.
8. 3.
Diepensationen von den Bestimmungen des 8. 1 können von der zuständigen
Kirchen= und Schulinspektion auf Grund besonderer Umstände und Schwierigkeiten
mit Genehmigung Unseres Ministeriums (Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen)
bis auf Weiteres ertheilt werden; auch steht der genannten Behörde die Befugniß
zu, mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Unterrichtszeit auf das Winterhalb-
jahr zu beschränken.
8. 4.
Die Verpflichtung zur Theilnahme an dem Unterrichte beginnt der Regel nach
mit dem 8ten Lebensjahre, bezüglich mit dem Eintritte in das dritte Schuljahr und
endigt mit der Schulentlassung. Abändernde Bestimmungen unterliegen der Geneh-
migung der Schulbehörden (§. 3).
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 12. Dezember 1890.
(L. S.) Güather, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.