Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 153 
und wegen der SchulVersäumnisse und deren Bestrafung nach Maßgabe der Ver- 
ordnung vom 17. Dezember 1852 (Ges. Samml. S. 265) in Verbindung mit dem 
Patent vom 17. März 1854 (Ges. Samml. S. 77) Anwendung. 
S. 2. 
Es ist zulässig. daß sich mehrere Schulgemeinden in Bezug auf die Anstellung 
einer gemeinsamen Lehrerin für den Handarbeitsunterricht und in Bezug auf die 
Aufbringung der Koslen zu einem Verbande zusammenschließen. 
8. 3. 
Diepensationen von den Bestimmungen des 8. 1 können von der zuständigen 
Kirchen= und Schulinspektion auf Grund besonderer Umstände und Schwierigkeiten 
mit Genehmigung Unseres Ministeriums (Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen) 
bis auf Weiteres ertheilt werden; auch steht der genannten Behörde die Befugniß 
zu, mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Unterrichtszeit auf das Winterhalb- 
jahr zu beschränken. 
8. 4. 
Die Verpflichtung zur Theilnahme an dem Unterrichte beginnt der Regel nach 
mit dem 8ten Lebensjahre, bezüglich mit dem Eintritte in das dritte Schuljahr und 
endigt mit der Schulentlassung. Abändernde Bestimmungen unterliegen der Geneh- 
migung der Schulbehörden (§. 3). 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 12. Dezember 1890. 
(L. S.) Güather, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
 
	        
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