230 .
Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen worden ist, so wird dieses hiermit
unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Bank ihren rechtlichen Wohnsitz in
Stuttgart hat.
Stuttgart, den 31. August 1866.
Geßler.
8) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betressend die Erlassung eines neuen Statuts für die Lehramtskandidaten des evangelischtheologischen
Seminars in Tübingen.
Nachdem durch die neuen Prüfungsordnungen für die Kandidaten des philologischen
und des realistischen Lehramts (Ministerial-Verfügung vom 28. November 1865, Reg.=Blatt
S. 488 ff., und vom 20. Juli 1864, Reg. Blatt S. 119 ff.), eine Revision der
über die Heranbildung von Lehramtskandidaten innerhalb des evangelisch-theologischen
Seminars zu Tübingen bestehenden Normen nothwendig
geworden ist, werden an der Stelle der letzteren nach Vernehmung des Studienraths
und der evangelisch--theologischen Fakultät zu Tübingen in der Absicht, das
akademische Studium der philologischen und realistischen Disciplinen möglichst zu fördern,
nachstehende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Unter den Zöglingen des evangelischen Seminars in Tübingen wird alljährlich
einer dem Bedürfniß des Lehrdienstes entsprechenden Zahl, welche in der Regel 5—6
nicht übersteigen wird, Gelegenheit gegeben, sich auf ein höheres Lehramt entweder im
humanistischen oder realistischen Fache methodisch vorzubereiten.
Die Aufnahme der Seminaristen unter die Lehramtskandidaten ist je von einer
besonderen Erlaubniß des Studienraths abhängig, und durch das Vorhandensein
der erforderlichen Fähigkeiten bedingt.