Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

230  .

Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen  worden  ist,  so  wird  dieses  hiermit
unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Bank  ihren  rechtlichen  Wohnsitz  in
Stuttgart  hat.

Stuttgart,  den  31.  August  1866.
Geßler.

8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betressend  die  Erlassung  eines  neuen  Statuts  für  die  Lehramtskandidaten  des  evangelischtheologischen
  Seminars  in  Tübingen.

Nachdem  durch  die  neuen  Prüfungsordnungen  für  die  Kandidaten  des  philologischen
und  des  realistischen  Lehramts  (Ministerial-Verfügung  vom  28.  November  1865,  Reg.=Blatt
  S.  488  ff.,  und  vom  20.  Juli  1864,  Reg.  Blatt  S.  119  ff.),  eine  Revision  der
über  die  Heranbildung  von  Lehramtskandidaten  innerhalb  des  evangelisch-theologischen
  Seminars  zu  Tübingen  bestehenden  Normen  nothwendig
  geworden  ist,  werden  an  der  Stelle  der  letzteren  nach  Vernehmung  des  Studienraths
  und  der  evangelisch--theologischen  Fakultät  zu  Tübingen  in  der  Absicht,  das
akademische  Studium  der  philologischen  und  realistischen  Disciplinen  möglichst  zu  fördern,
nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

8.  1.

Unter  den  Zöglingen  des  evangelischen  Seminars  in  Tübingen  wird  alljährlich
einer  dem  Bedürfniß  des  Lehrdienstes  entsprechenden  Zahl,  welche  in  der  Regel  5—6
nicht  übersteigen  wird,  Gelegenheit  gegeben,  sich  auf  ein  höheres  Lehramt  entweder  im
humanistischen  oder  realistischen  Fache  methodisch  vorzubereiten.

Die  Aufnahme  der  Seminaristen  unter  die  Lehramtskandidaten  ist  je  von  einer
besonderen  Erlaubniß  des  Studienraths  abhängig,  und  durch  das  Vorhandensein
der  erforderlichen  Fähigkeiten  bedingt.