Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

  
1890. i 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stücs vom Jahre 1890. 
  
IV. Höchster Gnadenerlaß 
vom 21. Jannar 1890. 
Wir, Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben Uns in Gnaden bewogen gefunden, aus Anlaß Unseres Regierungsantritte 
den Erlah der von Unseren Gerichten und Verwaltungsbehörden ausgesprochenen 
Strasen in dem nachstehend bezeichneten Umfange auszusprechen: 
I. Es sollen erlassen sein alle Strafen, welche bis zum heutigen Tage 
wegen Beleidigung des Landesherrn oder eines Mitgliedes Unseres 
Fürstlichen Hauses (5 95, 97 des St.-G.-B.), 
wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die 5§ 110, 112. 113, 
1I4. 115, 116, 123. 130, 130a, 131 des St.-G.-B., 
wegen der in 5§ 196, 197 des St.-G.-B. gedachten Beleidigungen, 
wegen der mittelst der Presse begangenen oder im Reichsgesetze 
über die Presse vom 7. Mai 1874 (eichsges.Bl. S. 65) vorgesehe- 
nen Vergehen und Uebertretungen 
durch Erkenntniß oder Strafbefehl eines hieländischen Gerichtes rechtskräftig 
ausgesprochen sind. 
Ferner wollen Wir denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen 
Tage wegen Uebertretungen, sowie wegen aller Zuwiderhandlungen gegen 
das Gesetz zum Schutze der Holzungen #c. Freiheits= oder Geldstrafen 
rechtekrästig verhängt sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt 
sind, in Gnaden erlassen. 
Furstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. LI. 
3 
Ausgegeben in Rudolstadt am 26. Jannar 1890. 
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