1890. 155
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
20. Stück vom Jahre 1890.
# xXXXIX. Ministerial- „Vekanntmachung
vom 27. Dezember 1890.
In Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung
vom 22. Juni 1889 wird auf Grund des durch Bekanntmachung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 27. November 1890 veröffentlichten Bundesraths-Beschlusses unter
Ziffer II 1 (vergl. Ministerial, Bekanntmachung vom 6. Dezember 1890 — Ges.=
Samml. S. 141) von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde hierdurch angeordnct,
daß von den Organen der Krankenkassen, welchen durch die Bestimmung des Vor-
standes der Thüringischen Versicherungsanstalt vom 28. November 1890 (vergl.
Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Dezember 1890 — Ges.-Samml. S. 137)
die Einziehung der Beiträge für die denselben angehörigen Versicherten übertragen
ist, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Ein-
klebung zu entwerihen sind.
Diese Entwerthung hat, so wie dieses unter Ziffer II 2 des Bundesraths-
Beschlusses vom 27. November 1890 für die Entwerthung durch Arbeitgeber und
Versicherte geordnet ist, in der Weise zu erfolgen, daß die einzelnen Marken hand-
schristlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der
Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durch-
strichen werden.
Rudolstadt, den 27. Dezember 1890.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
arck.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. —- 29
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. Dezember 1890.