Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 155 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
20. Stück vom Jahre 1890. 
# xXXXIX. Ministerial- „Vekanntmachung 
vom 27. Dezember 1890. 
In Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung 
vom 22. Juni 1889 wird auf Grund des durch Bekanntmachung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 27. November 1890 veröffentlichten Bundesraths-Beschlusses unter 
Ziffer II 1 (vergl. Ministerial, Bekanntmachung vom 6. Dezember 1890 — Ges.= 
Samml. S. 141) von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde hierdurch angeordnct, 
daß von den Organen der Krankenkassen, welchen durch die Bestimmung des Vor- 
standes der Thüringischen Versicherungsanstalt vom 28. November 1890 (vergl. 
Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Dezember 1890 — Ges.-Samml. S. 137) 
die Einziehung der Beiträge für die denselben angehörigen Versicherten übertragen 
ist, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Ein- 
klebung zu entwerihen sind. 
Diese Entwerthung hat, so wie dieses unter Ziffer II 2 des Bundesraths- 
Beschlusses vom 27. November 1890 für die Entwerthung durch Arbeitgeber und 
Versicherte geordnet ist, in der Weise zu erfolgen, daß die einzelnen Marken hand- 
schristlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der 
Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durch- 
strichen werden. 
Rudolstadt, den 27. Dezember 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
arck. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. —- 29 
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. Dezember 1890.
	        
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