Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

156 1890. 
NXL. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Dezember 1890, Abänderungen der Postordnung vom 
8. März 1879 betreffend. 
Die nachstehenden Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 (Ges. 
Samml. S. 109 flg.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 23. Dezember 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 
in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
erhalten im Absatz I der zweite und dritte Saß folgende ander- 
weite Fassung: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen 
sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk 
darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die 
Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener 
postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des 
Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen 
2. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen)' 
3. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen)' 
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