1890. 157
2. Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz VII zwischen den
Angaben unter 4. und 5. einzuschalten:
4a. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungs-
besetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken
aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
3. In demselben Absatz VlI ist unter 5. zwischen den Worten „eine"
und „Rechnung“ einzuschalten:
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche
4. In demselben Absat VII erhalten die Angaben unter F. folgende
anderweite Fassung:
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs-
anstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungs-
gesetze oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt
werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft
oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen hand-
schriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und
den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen;
b. Im §. 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in
der lehten Zeile des Absatzes VII statt „40 Pf.“ zu setzen:
30 Pf.
6. Im §. 36 „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend,
erhält der Absatz V 3 im Zusammenhange folgende Fassung:
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
3. wenn der Empsänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (K. 11) nicht binnen 24 Stun-
den nach dem Eintreffen abholen läßt.
7. Im F. 38 „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz I
zwischen den Worten „sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahme-
sendungen“ einzuschalten:
die Gebühr von 1 -4 für dringende Packelsendungen und