Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 157 
2. Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz VII zwischen den 
Angaben unter 4. und 5. einzuschalten: 
4a. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
besetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken 
aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
3. In demselben Absatz VlI ist unter 5. zwischen den Worten „eine" 
und „Rechnung“ einzuschalten: 
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche 
4. In demselben Absat VII erhalten die Angaben unter F. folgende 
anderweite Fassung: 
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs- 
anstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt 
werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft 
oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen hand- 
schriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und 
den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen; 
b. Im §. 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in 
der lehten Zeile des Absatzes VII statt „40 Pf.“ zu setzen: 
30 Pf. 
6. Im §. 36 „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, 
erhält der Absatz V 3 im Zusammenhange folgende Fassung: 
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
3. wenn der Empsänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem 
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (K. 11) nicht binnen 24 Stun- 
den nach dem Eintreffen abholen läßt. 
7. Im F. 38 „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz I 
zwischen den Worten „sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahme- 
sendungen“ einzuschalten: 
die Gebühr von 1 -4 für dringende Packelsendungen und
	        
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