Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

158. 1890. 
8. Im §. 39 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort" 
betreffend, erhält der Absatz 1 3 im Zusammenhange folgende 
Fas sung: 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht 
innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen 
mit lebenden Thieren (§F. 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i. Zmal 24 Stun- 
den) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird. 
9. In demselben §. 39 ist am Schluß des Absatzes VII zuzusetzen: 
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1 
nur in dem Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung 
die Behandlung nach Vorschrift des S. 11 a Absatz 1I ausdrücklich verlangt hat. 
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1891 in Kraft. 
Berlin, den 12. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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