Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

  
12 1890. 
Auf vorsätzliche Körperverletzungen und Beleidigungen findet der Erlaß 
nur dann Anwendung, wenn der Verurtheilte den Verzicht des Verletzten 
auf die Bestrafung beibringt. 
Unser Ministerium wird mit der schleunigen Ausführung Unserer Entschließung 
und dem Erlaß etwaiger Ausführungsbestimmungen beauftragt. 
Rudolstadt, den 21. Januar 1890. 
. (gez.) Günther, 
(L. S.) (gegez.) v. Starck. Hauthal. 
Der vorstehende Höchste Guadenerlaß vom gestrigen Tage wird andurch zur 
Kennmiß der Justizbehörden gebracht. Die Behörden, denen nach den bestehenden 
Einrichtungen die Strafvollstreckung obliegt, werden angewiesen, wegen Entlassung 
der begnadigten Strafgefangenen das Erforderliche ohne Verzug anzuordnen. Gleich- 
zeitig bemerken wir noch, daß der Höchste Gnadenerlaß sich überall auch auf die- 
jenigen Personen bezieht, welche wegen Versuches einer der darin ausgeführten straf- 
baren Handlungen, oder wegen der Theilmahme an einer solchen Handlung ver- 
urtheilt sind. 
Rudolstadt, den 22. Jannar 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal. 
  
 
	        
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