Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

20 1890. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer und Reuß Jüngerer Linie 
wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins. 
Vom 20. November 1889. 
Die bei dem Thüringischen Zoll, und Handelsvereine betheiligten Souveräne, 
von dem Wunsche geleitet, den Forlbestand dieses Vereins zu erhalten und nen zu 
befstigen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannk: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und — Direktor 
der indirekten Steuern Hermann Schomer; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Hermann Vollerk und Höchstihren Ge- 
heimen Finanzralh Julius Stollberg; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Staatsrath Rudolph Ziller; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Rath Carl Theodor Sonnenkalb; 
Seine Hoheit der Herzog von Coburg und Gotha: 
Höchstihren Negierungsrath Osbkar Schenk; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Sßhmerurg Sondershausen: 
Höchstihren Staatsrath Olto Drechsle 
Seine Durchlaucht der Fürst von Swnnburg Nudolstadt: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Albert von Holleben; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Aclterer Linie: 
Höchslihren Geheimen Regierungsralh Bruno von Geldern-Crispendorf; 
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß Jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Genehmigung folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist:
	        
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