Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

189 0. 21 
Artikel 1. 
Der Thüringische Zoll- und Handelsverein wird unter der Bezeichnung „Thü- 
ringischer Zoll, und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ab auf drei Jahre, also bis 
zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmenden Vereins- 
Fliedern fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten 
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins vom 26 November 1852 und vom 27. Juni 1864 mit 
allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Vereinbarungen, wie diese 
Verlräge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, und soweit sie nicht durch die 
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geändert werden, in Krast. 
12. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im Thü- 
ringischen Zoll= und Steuervereine unter der Leitung einer den obersten Landesfinanz- 
behörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit der amtlichen Be- 
zeichnung „General-Direktor des Thüringischen Zoll- und Stenervereins“. Der 
General-Direktor tritt an die Stelle des General-Iunspektors des Thüringischen Zoll- 
und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die Befugnisse und Dienstauf- 
gaben, welche nach Landesgesetzen dem Letteren bisher überwiesen waren. 
Artikel 3. 
Dem General.Direktor des Thüringischen Zoll. und Steuervereins sind inner- 
halb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Hauptsieuerämter 
oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staaksgebieten die Hauptamts-Bezirks- 
organisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Verwaltung der Zölle und 
Reichssteuern befaßten Steuerstellen unmittelbar unterstelll. In jedem Staate oder 
Staalsgebiete, in welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation nicht eingeführt ist, 
werden eine oder mehrere Steunerstellen als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an Stelle 
von Hauplämtern (Artikel 20 Absatz 2, 3 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867) 
nach näherer Anweisung und unter der besonderen Kontrole des General-Direktors 
hauptamtliche Geschäfte wahrzunehmen. 
Artikel 4. 
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich ihr 
anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten (Bezirks- 
Stenerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramts. Dirigenten) unterliegt der Ver- 
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