Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

22 1890. 
einbarung unter den oberslen Finanzbehörden der Vereinsstaaten als eine gemeinsame 
Angelegenheit des Thüringischen Zoll- und Steuervereins. 
Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der übrigen 
oberen Aussichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontrole-Assistenten). 
Artikel 5. 
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuerinspektoren 
beziehungsweise der Hauptamts-Dirigenten, sowie der Oberkontrole-Assistenten, fungiren 
als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein in Eid und Pflicht ge- 
nommen. 
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung 
des General-Direktors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach der verein- 
barten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsis zu nehmen hat. 
Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen im Bereiche von 
Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Bezirks= Steueramtsbezirk be- 
ziehungsweise Haupt- Steueramtsbezirk begreifen, ist die Zustimmung der Regierungen 
derjenigen Staaten erforderlich, in deren Gebieten der betrefsende Beamte eine dienst- 
liche Wirksamkeit auszuüben berufen ist. 
Artikel 6. 
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten Finanz- 
behörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über 
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktivbehörde 
(Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienstanweisung des 
General-Direktors des Thüringischen Zoll- und Steuervereins) 
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Aussichtsdienstes (Ar- 
tikel 4). 
Artikel 7. 
Der Aufwand für die gemeinsame Direklivbehörde (Artikel 2) und für den 
gemeinsamen Ausfsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rechnung be- 
stritten. Es gehören dazu die Dienstbesüge der betreffenden Beamten und ihrer 
Stellvertreter, die Wartegelder und Ruhegehalte. Wittwenpensionen und Waisen- 
gelder, Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder, sowie etwaige Remunerationen und 
Unterstützungen. 
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und Ruhe. 
gehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verslorbener Beamten und
	        
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