1890. 23
Pensionäre, sowie von Wittwen= und Waisengeldem gelangen die für die Reichs,
beamten geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts-Etat vereinbart, durch welchen
bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rechnung verausgabt
werden darf.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April des einen und endet am 31. März
des folgenden Jahres.
Das Nähere über das bezüglich der Einnahmen und der Ausgaben des Vereins
zu beobachtende Verfahren wird durch eine besondere unter den obersten Finanz=
behörden der Vereinsstaaten zu vereinbarende Ordnung bestimmt werden.
Artikel 8.
Sämmtliche auf gemeinschaftliche Rechnung besoldete Beamte werden zur Ver-
stenerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen desjenigen Vereinsstaates,
zu welchem ihr dienstlicher Wohnsiz gehört, herangezogen. Die Steuern vom Dienst-
einkommen fließen in die Vereinskasse.
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Versteuerung der
auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlten Ruhegehalte oder Wartegelder, sowie der
Wittwen= und Waisengelder.
Artikel 9.
Wenn es sich um Bestimmungen zur Ausführung dieses Vertrages, insbesondere
um die zu vereinbarenden Ordnungen (Artikel 6 und 7), um sonstige Verwaltungs-
vorschristen oder um Abänderungen des innerhalb der Grenzen des Haughalts Etats
(Artikel 7) von den obersten Finanzbehörden aufzustellenden speciellen Etats (Kalsen-
Etats) handelt, so ist zur Fassung gültiger Beschlüsse nur die Stimmenmehrheit er-
forderlich.
Hierbei führt jede der Vereinsregierungen eine Stimme.
Artikel 10.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablaufe
von einer oder der anderen der hohen Vereinsregierungen gekündigt wird, soll der-
selbe auf je ein weiteres Jahr als verlängert angesehen werden.
Artikel 11.
Der gegenwärtige Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung