1890. 25
ringischen Vereins daselbst und zum Provinzial · Steuerdirektor in Magdeburg das
bestehende Verhältniß zu belassen, oder im Rahmen der Thüringischen Vereinsver-
träge zu ändern. Die Königlich preußische Regierung ist besugt, insbesondere das
Prozehwesen nach den für Preußen sonst gültigen Bestimmungen zu regeln.
c. Im Herzogthum Sachsen= Altenburg und im Fürstenthum Neuß Jüngerer
Linie werden spätestens vom l. Januar 1891 an die Hauptsteuerämter in Allen-
burg beziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und Geschäfte aus-
üben, wie sie im Ressort des General-Inspeklors des Thüringischen Vereins in den
Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Es bleibt beiden Negie-
rungen überlassen, die volle Hauptamts-Organisation auch bezüglich des Beamten-
Disziplinarwesens, des Kassen= und Rechnungswesens und des Prozeßwesens ein-
zuführen. Die alsdann im Einvernehmen mit dem General-Direktor auszuarbeitende
Instruktion für die gedachten Hauptämter wird den übrigen Vereinsregierungen zur
Erklärung des Einverständnisses mitgetheilt werden.
d. In dem Großherzogihmm Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Mei-
ningen und Sachsen-Coburg. Gotba, in den Fürstenthümern Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg Nudolstadt und Neuß Aellerer Linie, in denen eine Haupt-
amts-Organisation nicht besteht, ist einstweilen namentlich die Uebertragung folgender
hauptamtlichen Geschäfte an die Bezirks Steuerämter in Aussicht genommen:
Bearbeitung der Einnahmezusammenstellung;
Liquidation von Steuerwergütungen und was damit zusammenhängt (Brannt-
weinbenertenchigungefbeine u. s. w.);
Formula
Iwenteliennese (Brenmerei-Inventarien und dergleichen);
Beschaffung von Dienstgegenständen, soweit der General-Direklor nach seiner
Dienstanweisung damit befaßt ist oder besonders beauftragt wird;
Statisliken und besondere statislische oder sonstige Erhebungen;
Registerrevisionswesen.
Der Geucral- Direftor kann weitere hauptamtliche Geschäfte an die Bezirks-
Steucrämter übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der hauptamt-
lichen Zuständigkeit, bei denen es sich um einen Gefälleerlaß oder um eine Gefille-
stundung handelt.
Von den in dieser Beziehung getroffenen Versügungen wird der General-Direktor
sämmtlichen Vereinsregierungen Mittheilung machen.