Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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den General-Inspeklor des Thüringischen Zoll, und Handelsvereins (Artikel 17 des 
Vertrages vom 10. Mai 1833), mir den später dazu getroffenen Abreden, maßgebend. 
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direktor, unbe- 
schadet der Digziplinarbefugnisse der Landesbehörde, besugt sein soll, wider Beamte 
des gemeinsamen Aussichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäumnissen und andern 
Anlässen zu Rügen im Wege der Dienstuntersuchung, auf einen Verweis und nach 
Umständen auf Geldstrafen bis zu 30 Mark zu erkennen. 
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berufung an die oberste Landeefinanz- 
behörde zulässig, was unter Benennung der letzteren im Straferkennmnisse zu be- 
merken ist. 
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unter- 
stehen, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu vereinbarende 
Dienslordnung etwas Anderes bestimmt ist, oder aus der Natur ihres Dienstverhält. 
nisses, insbesonderc ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung unter die gemeinsame 
Direktivbehörde nothwendig sich Abweichungen ergeben, den über den Civilstaats= 
dienst geltenden Gesetzen ihres Anstellungslandes. 
Zu Artikel 7. 
a. Man kam darin überein, die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit sie 
nicht durch Rückeinnahmen (Einnahmen an Gebühren, die von Abgabepflichtigen 
für Amtshandlungen von Oberkontrolebeamten zu entrichten sind, sowie an Ver- 
waltungskostenbeiträgen von Privatinteressenten. Erlös für verkaufte geldwerthe 
Formulare, alte Akten. Register, Zeitungen u. s. w.) oder durch außerordenkliche 
Einnahmen (z. B. Steuern der auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten) 
gedeckt werden, durch Ueberweisung eines Theils der den Vereinsstaaten für ihr 
Vereinsgebiet vom Reich gewährten Verwaltungskostenvergünmgen beziehungsweise 
durch Beiträge nach dem Verhältniß der Bevölkerung aufzubringen sind. 
Bis auf Weiteres sollen der Gemeinschaft von den Vereinsstaaten zur Deckung 
der gemeinschaftlichen Ansgaben zur Verfügung gestellt werden: 
1) „Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Verwaltung 
der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie der Ueber- 
gangsabgabe von Bier; 
„Fünfunddreißig Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Ver- 
waltung der Tabacksteuer, Maischbottich- und Brauntweinmaterialsleuer, 
Verbrauchsabgabe für Branntwein und Zuschlag zu derselben, Brausteuer 
und Stempelsteuer für Spielkarten; 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. UI. 7 
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