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ferner
7) die dem Reich auf die Einnahme an Salzsteuer angerechneten Vergütungen
für Oberbeamte.
Sollie das Reich einzelne der Vergütngen zu a 1 und 2 später auf Grund
spezieller Liquidation der wirklichen Verwaltungskosten gewähren, so erhält der Thü-
tingische Verein nur den auf die gemeinschaftlichen Beamten fallenden Theil der
beueffenden Vergütungen.
Der durch Rückeinnahmen, außerordentliche Einnahmen und die Ueberweisungen
zu al. 2 und 3 nicht gedeckte Theil der gemeinsamen Verwaltungskosten wird von
den Vereinsstaaten nach dem Verhältnih der Bevölkerung aufgebracht.
Für den Fall, daß in einem Etatsjahre die Ueberweisungen den Gesammt-
bekrag der gemeinsamen Verwaltungkosten übersteigen, findet eine Ermäßigung der
Beiträge zu à 2 insoweit stalt, als sie eintreten kann, um die Zahlung von Bei-
trägen nach dem Verhältniß der Bevölkerung entbehrlich zu machen.
b. Auf diejenigen vor dem 1. Jannar 1885 bei der General, Inspektion des
Thüringischen Zoll-- und Handelsvereins angestellten Beamten, welche sich den im
Jahre 1887 vereinbarten Pensionirungovorschriften noch nicht unterworfen haben
oder nicht noch unterwerfen, finden die Beslimmungen im § 13 Ziffer 1 des Erfurter
Konferenzprotokolls vom 27. Mai 1846 und in dem dazu gehörigen Pensions-
Negulativ (lit. E) serner Anwendung. Dagegen treten für die Wittwen und Waisen
dieser Beamten die Bestimmungen im § 5 und F 6 Absatz 2 des zu § 18 des
Konferenzprolokolls vom 13. Oklober 1860 gehörigen Regulativs außer Wirk-
samkeit.
Die Pensionirung der übrigen Beamten der General-Direktion und der Ober-
kontrolebeamten erfolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Artikel 7 Absatz 2
des Vertrags hstechenden Pensions-Reglements nach den Pensionirungsvorschriften
vom Jahre 188
Hat ein auf gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter schon das
48. Lebensjahr zurückgelegt, so ist derselbe später auf Rechnung desjenigen Staates
iu vensioniren, welchem diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme in den gemein-
schaftlichen Dienst obgelegen haben würde. Doch soll dem betreffenden Staate die
Pensionslast nur für dasjenige Gehalt zufallen, welches der Beamte bei seiner
Uebernabme gehabt hat, während die Pension für ein inzwischen erreichtes Mehr.
gedalt von der Gemeinschaft zu tragen ist.