Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 29 
Wenn ein bei der ersten Besetzung der Oberkontrole-Beamtenstellen auf gemein- 
schaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren Pensions- 
anspruch erworben hat, als ihm nach den für Reichsbeamte geltenden Bestimmungen 
zustehen würde, so hat die Gemeinschaft diesen höheren Anspruch zu gewähren. 
Die Gemeinschaft hat die Umzugskosten höchstens bis zu dem Bekrage zu 
übernehmen, welcher sich bei Berechnung derselben nach der weitesten Entfernung im 
Thüringischen Vereinsgebiet ergiebt. 
6. 
H 
Zu Artikel 8. 
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinskasse fließenden 
Sieuer besteht Einverständniß darüber, daß der Vereinskasse diejenige Steuer voll 
zu übenveisen ist, welche die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten für 
das ihnen vom Verein gewährte Diensteinkommen, wenn dasselbe ihr Gesammtein- 
kommen ist, nach den Landesgesetzen zu entrichten baben. Haben die Beamten außer 
dem vom Verein gewährten Diensteinkommen noch ein anderweites Einkommen (aus 
Landessonds. Nebenämtern oder Privatbesitz, und werden sie in Folge dessen höber 
besteuert, so ist der verhältnißmäßig auf den Betrag des Diensteinkommens aus 
Vereinssonds fallende Theil der von iedem Einzelnen zu entrichtenden Staatssteuer 
der Vereinskasse zu überweisen. 
Diese Bestimmung findet auf Wartegelder, Ruhegehalte, Wittwenpensionen und 
Waisengelder, welche auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlt werden, sinngemäße 
Anwendung. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll 
zugleich mit dem Vertrage den Hohen kontrahirenden Regierungen vorgelegt werden 
soll und daß im Falle der Genehmigung des Vertrages auch die im gegenwärtigen 
Protokoll enthaltenen Verabredungen als genehmigt angesehen werden sollen. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß 
ihre Regierungen mit der Bestätigung des Vertrages zugleich die im gegenwärtigen 
Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratififation derselben, 
als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden. 
er Vertrag wurde hierauf, der zur Zeitersparniß getroffenen Verabredung ge- 
mäß, in einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im Königlich preußischen 
Geheimen Staaksarchive aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unter- 
zeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke preußischerseits 
nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregie- 
rungen zugestellt werden.
	        
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