1890. 29
Wenn ein bei der ersten Besetzung der Oberkontrole-Beamtenstellen auf gemein-
schaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren Pensions-
anspruch erworben hat, als ihm nach den für Reichsbeamte geltenden Bestimmungen
zustehen würde, so hat die Gemeinschaft diesen höheren Anspruch zu gewähren.
Die Gemeinschaft hat die Umzugskosten höchstens bis zu dem Bekrage zu
übernehmen, welcher sich bei Berechnung derselben nach der weitesten Entfernung im
Thüringischen Vereinsgebiet ergiebt.
6.
H
Zu Artikel 8.
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinskasse fließenden
Sieuer besteht Einverständniß darüber, daß der Vereinskasse diejenige Steuer voll
zu übenveisen ist, welche die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten für
das ihnen vom Verein gewährte Diensteinkommen, wenn dasselbe ihr Gesammtein-
kommen ist, nach den Landesgesetzen zu entrichten baben. Haben die Beamten außer
dem vom Verein gewährten Diensteinkommen noch ein anderweites Einkommen (aus
Landessonds. Nebenämtern oder Privatbesitz, und werden sie in Folge dessen höber
besteuert, so ist der verhältnißmäßig auf den Betrag des Diensteinkommens aus
Vereinssonds fallende Theil der von iedem Einzelnen zu entrichtenden Staatssteuer
der Vereinskasse zu überweisen.
Diese Bestimmung findet auf Wartegelder, Ruhegehalte, Wittwenpensionen und
Waisengelder, welche auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlt werden, sinngemäße
Anwendung.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll
zugleich mit dem Vertrage den Hohen kontrahirenden Regierungen vorgelegt werden
soll und daß im Falle der Genehmigung des Vertrages auch die im gegenwärtigen
Protokoll enthaltenen Verabredungen als genehmigt angesehen werden sollen.
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß
ihre Regierungen mit der Bestätigung des Vertrages zugleich die im gegenwärtigen
Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratififation derselben,
als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden.
er Vertrag wurde hierauf, der zur Zeitersparniß getroffenen Verabredung ge-
mäß, in einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im Königlich preußischen
Geheimen Staaksarchive aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unter-
zeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke preußischerseits
nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregie-
rungen zugestellt werden.