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XI. Verordnung
vom 28. März 1890,
betreffend die Abhaltung besonderer Versetzungsprüfungen an den
höheren Lehranstalten behufs Erlangung des Befähigungszengnisses
für den einjährig-freiwilligen Militairdienst.
Von der Reichsschulkommission ist wiederholt gerügt worden, daß an verschie-
denen siebenklassigen militairberechtigten Unterrichtsanstalten das Bestehen des siebenten
Jahreskursus nicht gesichert sei, daß vielmehr dieser Kursus thatsächlich oftmals
mehrere Jahre hintereinander wegen Mangels an Schülern ausfalle, daß gleichwohl
aber solchen Schulen die höhere Berechtigung, nämlich die Befugniß der Zuerkennung
des Befähigungszeugnisses auf Giund der Versetzung in den siebenten Kursus durch
einfachen Konferenzbeschluß verbleibe.
Um diesem Mißstande entgegen zu treten, wird im Anschluß an die im König-
reich Preußen getrofsenen Anordnungen mit höchster Genehmigung Seiner Durch-
laucht des regierenden Fürsten hiermit bestimmt,
daß wenn an einer Unterrichtsanstalt von sieben Jahreskursen für den Schluß
eines Schuljahres das Abhalten einer staatlich übenvachten Reifeprüfung
nicht in Aussicht steht, den Schülern des sechsten Jahreskursus das Militair-
zeugniß nur auf Grund einer unter Leitung des Dirigenten von den Lehrern
der betreffenden Klasse abzuhaltenden schriftlichen und mündlichen Versetzungs-
prüfung zu ertheilen ist, und daß, sobald die Zuerkennung des Zeugnisses
nicht einstimmig erfolgt, überdies die endgültige Entscheidung des Ministeriums
(Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen) einzuholen ist.
Die Direktoren der von der gegenwärtigen Anordnung betroffenen Lehranstalten
des Fürstenthums werden angewiesen, hiernach fortan pünktlich zu verfahren.
Rudolstadt, den 28. März 1890.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Hauthal.