Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

34 1890. 
XI. Verordnung 
vom 28. März 1890, 
betreffend die Abhaltung besonderer Versetzungsprüfungen an den 
höheren Lehranstalten behufs Erlangung des Befähigungszengnisses 
für den einjährig-freiwilligen Militairdienst. 
Von der Reichsschulkommission ist wiederholt gerügt worden, daß an verschie- 
denen siebenklassigen militairberechtigten Unterrichtsanstalten das Bestehen des siebenten 
Jahreskursus nicht gesichert sei, daß vielmehr dieser Kursus thatsächlich oftmals 
mehrere Jahre hintereinander wegen Mangels an Schülern ausfalle, daß gleichwohl 
aber solchen Schulen die höhere Berechtigung, nämlich die Befugniß der Zuerkennung 
des Befähigungszeugnisses auf Giund der Versetzung in den siebenten Kursus durch 
einfachen Konferenzbeschluß verbleibe. 
Um diesem Mißstande entgegen zu treten, wird im Anschluß an die im König- 
reich Preußen getrofsenen Anordnungen mit höchster Genehmigung Seiner Durch- 
laucht des regierenden Fürsten hiermit bestimmt, 
daß wenn an einer Unterrichtsanstalt von sieben Jahreskursen für den Schluß 
eines Schuljahres das Abhalten einer staatlich übenvachten Reifeprüfung 
nicht in Aussicht steht, den Schülern des sechsten Jahreskursus das Militair- 
zeugniß nur auf Grund einer unter Leitung des Dirigenten von den Lehrern 
der betreffenden Klasse abzuhaltenden schriftlichen und mündlichen Versetzungs- 
prüfung zu ertheilen ist, und daß, sobald die Zuerkennung des Zeugnisses 
nicht einstimmig erfolgt, überdies die endgültige Entscheidung des Ministeriums 
(Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen) einzuholen ist. 
Die Direktoren der von der gegenwärtigen Anordnung betroffenen Lehranstalten 
des Fürstenthums werden angewiesen, hiernach fortan pünktlich zu verfahren. 
Rudolstadt, den 28. März 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. 
Hauthal.
	        
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