1890. 5
XIII. Verordnung
vom 5. April 1890,
betreffend eine Abänderung der Instruction für die Standesbeamten
hinsichtlich der Zulassung Russischer und Griechischer Staatsangehöriger
zur Eingehung einer Ehe.
Aus Anlaß eines Spezialfalles ist festgestellt worden, daß in Rußland die sonst
zur Anwendung kommende Rechtoregel, wonach die Form der Eheschließung sich
nach den Gesetzen des Eheschließungortes richtet, keine Geltung hat. Die Russische
Gesetzgebung betrachtet vielmehr als Erforderniß einer gültigen Eheschließung, auch
wenn dieselbe im Auslande vor sich geht, die Tranung durch einen der
Konfession des Russischen Unterthanen zugehörigen Geistlichen, also bei einem ortho-
doxen Russen die Trauung durch einen Geistlichen der Griechischen
Kirche. Hiernach ist für Russische Unterthauen die standesamtliche Eheschließung
gänzlich ausgeschlossen und es können dieselben thatsächlich eine nach der Russischen
Gesetzgebung gültige Che innerhalb des hiesigen Fürstenthums überhaupt nicht
schließen.
Das Gleiche gilt für die Staatsangehörigen des Königreichs Griechenland.
Es wird deshalb die Verordnung vom 22. Oktober 1887 (Ges.= Samml. S. 62),
durch welche die Standesbeamten im entgegengesetzten Sinne mit Anweisung ver-
sehen worden sind, hiermit aufgehoben.
Rudolstadt, den 5. April 1890.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.