Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

38 1890. 
84. 
Ist der Tãufling schon föhig, an dem Konfirmationsunterrichte Theil zu nehmen, 
so muß die Taufe vor Beginn dieses Unterrichtes vollzogen werden. Andernfalls 
tritt an die Stelle der Konfirmation die Tause Erwachsener. 
Rudolstadt, den 14. April 1890. 
Der Fürstliche Kirchenrath. 
Hauthal. 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. April 190, 
betreffend die Erweiterung der Uebereinkunft mit der Königlich 
Sächsischen Regierung wegen Vollstreckung von im hiesigen Lande 
erkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln in Königlich 
Sächsischen Landesanstalten. 
Die durch Ministerialbekanntmachung vom 7. August 1877 (Ges. Samml. S. 63) 
veröffentlichte Uebereinkunft mit der Königlich Sächsischen Regierung wegen Voll- 
streckung von im hiesigen Lande erkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln 
ist dahin erweitert worden, daß fortan die von diesseitigen Gerichten gegen jugend- 
liche Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erkannten 
Gefängnißstrafen, schon wenn dieselben die Dauer von einem Monat übersteigen, 
in Königlich Sächsischen Landesanstalten zur Vollstreckung zu bringen sind, und 
zwar an männlichen Verurtheilten in der Strafanstalt zu Sachsenburg beie 
Frankenberg, an weiblichen in der Strafanstalt zu Grünhain bei Schwarzenberg. 
Fur die Einlieferung sind die durch die Uebereinkunft vom Jahre 1877 festgesetzten 
Bestimmungen maßgebend. 
Rudolstadt, den 25. April 1890. 
Fürsstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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