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10.
11.
12.
13.
L
15.
*
17.
18.
19.
. Für jede Consultation im Hause des Heilgehũlfen
mFür eine Nachtwache bei einem Kranken
4Amll Für Assistenz bei einer Operation oder * **“
4Aml Für das Baden eines Kranken . .
.FukemeEtatctbtmgochWaschungeines Kranken .
.FukdteThcdenfchcmetckclunqcmerExlkemttat
23. Für die Massage, je nach ihrer Ausdehnung
1890.
Bei Besuchen an fremden Orten bei freier Fahrt: die Hälfte der
Meilengelder und Diäten, wie bei Nr. 11 und 12 der Taxe der
NAerzte unter 1 zum Gesetz vom 21. Februar 1873 bestimmt ist.
Für jede Stunde, welche der Heilgehülfe über die dewdhnliche geit
bei einem Kranken auf Verlangen verbleibt
jedoch im Ganzen nicht über
Behandlung .
Für Applikation eines Alyslieres
Für eine subeutane Einspritzung
Fur Ansetzen von Blutegen.
Für das Sezen trockener Schröpftöpfe. .
Für das Schröpfen mit dem Schröpsschnepper
Für die Auflegung irgend eines Pflasters oder des Seidel
bastes, einschl. der nöthigen Nachbehandlung
. Für Anlegung eines Fontanells oder *' T das
Juflußbringen derselbeen .
Fnk die Oeffnung von kleinen Geschwüren .
Für den antiseptischen Verband einfacher Wunden
Bei weiterer antiseptischen Behandlung kleiner Geschwüre und
einfacher Wunden:
a) für den Besuch bei Verbandonechel
b) für einfache Besuche
Für das Ausziehen eines Zahnes oder einer Zahnwurzel
Für das Reinigen der Zähne . ...
Für B durch Schneidenet fürjedes)
27. Für Anwendung von Belebungs. und Rettungemitteln bei
Scheintodten und Verunglückten 7.
Für die Ausführung einer Desinfektion nach agllicher Vorscheist
2,00
v cn.
200—40
1.00—5,00
0,50—1,50
0,50—0,75
0,75—2,00
0,50—1,00
1.00—2,00
1.00 —2,00
1.50—3,00
0,.50—1,00 „
(0.50—1,00
0,40
0,30
1.00—2,00
1,00—2,00
0.50—0,75
1,.00—2,00
0.50—1,50
1,00—2,00
0,50—1,00
2,.00—300
0.50—2,00