Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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10. 
11. 
12. 
13. 
L 
15. 
* 
17. 
18. 
19. 
. Für jede Consultation im Hause des Heilgehũlfen 
mFür eine Nachtwache bei einem Kranken 
4Amll Für Assistenz bei einer Operation oder * **“ 
4Aml Für das Baden eines Kranken . . 
.FukemeEtatctbtmgochWaschungeines Kranken . 
.FukdteThcdenfchcmetckclunqcmerExlkemttat 
23. Für die Massage, je nach ihrer Ausdehnung 
1890. 
Bei Besuchen an fremden Orten bei freier Fahrt: die Hälfte der 
Meilengelder und Diäten, wie bei Nr. 11 und 12 der Taxe der 
NAerzte unter 1 zum Gesetz vom 21. Februar 1873 bestimmt ist. 
Für jede Stunde, welche der Heilgehülfe über die dewdhnliche geit 
bei einem Kranken auf Verlangen verbleibt 
jedoch im Ganzen nicht über 
Behandlung . 
Für Applikation eines Alyslieres 
Für eine subeutane Einspritzung 
Fur Ansetzen von Blutegen. 
Für das Sezen trockener Schröpftöpfe. . 
Für das Schröpfen mit dem Schröpsschnepper 
Für die Auflegung irgend eines Pflasters oder des Seidel 
bastes, einschl. der nöthigen Nachbehandlung 
. Für Anlegung eines Fontanells oder *' T das 
Juflußbringen derselbeen . 
Fnk die Oeffnung von kleinen Geschwüren . 
Für den antiseptischen Verband einfacher Wunden 
Bei weiterer antiseptischen Behandlung kleiner Geschwüre und 
einfacher Wunden: 
a) für den Besuch bei Verbandonechel 
b) für einfache Besuche 
Für das Ausziehen eines Zahnes oder einer Zahnwurzel 
Für das Reinigen der Zähne . ... 
Für B durch Schneidenet fürjedes) 
27. Für Anwendung von Belebungs. und Rettungemitteln bei 
Scheintodten und Verunglückten 7. 
Für die Ausführung einer Desinfektion nach agllicher Vorscheist 
  
2,00 
v cn. 
200—40 
1.00—5,00 
0,50—1,50 
0,50—0,75 
0,75—2,00 
0,50—1,00 
1.00—2,00 
1.00 —2,00 
1.50—3,00 
0,.50—1,00 „ 
(0.50—1,00 
0,40 
0,30 
1.00—2,00 
1,00—2,00 
0.50—0,75 
1,.00—2,00 
0.50—1,50 
1,00—2,00 
0,50—1,00 
2,.00—300 
0.50—2,00
	        
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