Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

42 1890. 
Ebenda sind im Absatz V die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu 
streichen und an deren Stelle nachzutragen: 
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. 
Die folgenden Absätze VII und VIII sind zu streichen. Dafür 
ist zu setzen: 
VII Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung: 
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, 
trilt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an 
den Absender, und zwar: 
bis 5 Mart. . . ... 10 Pf. 
über 5,„ 10 20 
„ 100 „ 20 30 „ 
200 „ 10 40 „ 
VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch 
dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Berlin, den 30. April 1890. 
Der Reichskanzler. 
v. Caprivi. 
LXVII. Verordnung 
vom 12. Mai 1890, 
die Verleihung des Fürstlichen akademischen Stipendiums betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die 
Bestimmungen der Bekanntmachung vom 1. Juni 1952 (Ges.= Samml. S. 79)
	        
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