Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

50 1890. 
oder Schulklasse ist nur nach grũndlicher Reinigung und Desinfeklion ded Schul' 
lokals zulässig und darf nur erfolgen auf Grund einer von dem Landrathsamte näch 
Anhörung des beamteten Arztes getroffenen Anordnung. 
8. 8. 
ee nach § 1 und 3 zur Anzeige verpflichteten Familienhäupter, Wirthe und 
onusrdeenmh dn sind gehalten, während des Bestehens der dort genannten 
Krankheiten, sowie nach deren Beendigung sobald wie möglich eine vollständige 
Reinigung und Deinfizirung nach Maßgabe der unten folgenden Anweisung zu be- 
wirken und zwar auf ihre Kosten. 
S. 9. 
Personen, welche an einer der im § 1 genannten Krankheiten leiden, dürfen 
ohne besondere polizeiliche Erlaubniß sich nicht aus einer Ortschaft in die andere 
begeben oder dahin transportirt werden, soweit es sich nicht um direkte Ueberweisung der- 
arliger erkrankter obdachloser Personen in die zunächst gelegene Krankenanstalt handelt. 
8 10. 
Bei Cholera und Blattern sollen die Erkrankten womöglich in Krankenhäuser 
gebracht werden, wenn solche für diese Krankheiten vorhanden sind. Doch soll dabei 
ein Zwang nicht stattfinden. Die Häuser, in welchen sich Cholera= oder Blatternkranke 
befinden, sind durch deutlich wahrnehmbare Tafeln zu bezeichnen. 
811. 
Die Leichen der Personen, welche an den im § 1 bezeichneten Krankheiten 
Oestorben sind, dürfen nicht ausgestellt und deren Särge bei den Begräbnissen nicht 
geöffnet werden. Zusammenkünfte des Leichengesolges in den Sterbehäusern sind 
zu vermeiden und Schulkinder sind von dem Leichengefolge ausgeschlossen. An 
Cholera und Blattern Gestorbene sind ohne Leichengefolge zu bestatten. Auch dür- 
sen die Leichen derselben ohne besondere polizeiliche Erlaubniß an einer anderen 
Stelle als dem Begräbnißplatze des Sterbeortes nicht beerdigt werden (5 5 der 
Verordnung vom 23. Dezember 1859 —. Ges.- Samml., S. 167 —. 
* 12. 
Beim Ausbruch epidemischer Krankheiten sind die usemssenh zu- 
zisehenihen (Verordnung vom 25. Juli 1884 — Ges. Samml. S 
Die Ortspolizeibehörden haben mit Hülfe der Sanimtskonmissionen 4% nach 
Anleitung des beamteten Arztes unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungs, und Vor-
	        
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