1890. 51
sichtsmaßregeln zu tresfen und insbesondere Deoinfektion der Aborte in Gaslhöfen,
Schulen und anderen von vielen Menschen besuchten Lokalitäten, sowie Reinigung
der Rinnsteine, Canäle, Straßen und Plätze anzuordnen und bei Unwillfährigkeit
und Säumniß der Verpflichteten auf Kosten der leßteren zur Ausführung bringen
zu lassen. Vom Ausbruch der Cholera und der Blattern ist sofort dem Ministerium
Anzeige zu erstatten.
8. 13.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht nach
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldbuße bis zu 30
Mk oder der entsprechenden Haft bestraft.
*s 14.
Die Verordnung zur Verhütung des Weiterverbreitens ansteckender Krankheiten
vom 26. Januar 1872 (Ges.-Samml. S. 75) sowie die Nachträge hierzu vom 5. Mai
1881 (Ges. Samml. S. 37) und vom 23. August 1887 (Ges. Samml. S. 59)
werden hiermit aufgehoben. Die Vorschriften in der Ministerialbekanntmachung
vom 31. Januar 1872, die Maßregeln bei Blattemn. Epidemien betreffend (Beil. zu
Nr. 28 der Zeitung Wochenblatt vom Jahre 1872) bleiben bestehen, soweit sie nicht
durch gegenwärtige Verordnung oder andere gesetzliche Bestimmungen abgeändert sind.
Rudolstadt, den 6. Juni 1890.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
Anweisung zur Desinfektion.
A. Einleitung.
Die Deeinfektion hat den Zweck, die Ansteckungskeime unschädlich zu machen
und zu vernichten. Die Ansleckung wird verbreitet durch den Kranken selbst und
seine Ausleerungen, durch Gebrauchsgegenstände (Möbel, Kleider, Wäsche rc.), durch
Personen, die mit den Kranken oder Leichen verkehren, durch das Krankenzimmer.
Die Desinsektion ist
a) unbedingt erforderlich bei
I. Cholerg,
2. Scharlach,