Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 51 
sichtsmaßregeln zu tresfen und insbesondere Deoinfektion der Aborte in Gaslhöfen, 
Schulen und anderen von vielen Menschen besuchten Lokalitäten, sowie Reinigung 
der Rinnsteine, Canäle, Straßen und Plätze anzuordnen und bei Unwillfährigkeit 
und Säumniß der Verpflichteten auf Kosten der leßteren zur Ausführung bringen 
zu lassen. Vom Ausbruch der Cholera und der Blattern ist sofort dem Ministerium 
Anzeige zu erstatten. 
8. 13. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht nach 
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldbuße bis zu 30 
Mk oder der entsprechenden Haft bestraft. 
*s 14. 
Die Verordnung zur Verhütung des Weiterverbreitens ansteckender Krankheiten 
vom 26. Januar 1872 (Ges.-Samml. S. 75) sowie die Nachträge hierzu vom 5. Mai 
1881 (Ges. Samml. S. 37) und vom 23. August 1887 (Ges. Samml. S. 59) 
werden hiermit aufgehoben. Die Vorschriften in der Ministerialbekanntmachung 
vom 31. Januar 1872, die Maßregeln bei Blattemn. Epidemien betreffend (Beil. zu 
Nr. 28 der Zeitung Wochenblatt vom Jahre 1872) bleiben bestehen, soweit sie nicht 
durch gegenwärtige Verordnung oder andere gesetzliche Bestimmungen abgeändert sind. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Anweisung zur Desinfektion. 
A. Einleitung. 
Die Deeinfektion hat den Zweck, die Ansteckungskeime unschädlich zu machen 
und zu vernichten. Die Ansleckung wird verbreitet durch den Kranken selbst und 
seine Ausleerungen, durch Gebrauchsgegenstände (Möbel, Kleider, Wäsche rc.), durch 
Personen, die mit den Kranken oder Leichen verkehren, durch das Krankenzimmer. 
Die Desinsektion ist 
a) unbedingt erforderlich bei 
I. Cholerg, 
2. Scharlach,
	        
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