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1890. 55
Gegen üble Gerüche in Krankenzimmern sind nicht Räucherungen, sondern
lediglich reichliche Lüftungen anzuwenden.
Unnöthige Besuche sind im Krankenzimmer nicht zuzulassen; die mit dem
Kranken in Berührung gekommenen Personen haben beim Verlassen des
Krankenzimmers sich die Hände mit Seifenlauge und mit 5 prozentiger
Karbol= oder Sublimatlösung zu waschen und sich sonst zu reinigen, event.
auch Kleider und Wäsche zu wechseln.
Speisen und Getränke dürfen im Krankenzimmer weder aufbewahrt, noch,
außer von dem Kranken selbst, von irgend Jemand genossen werden.
Verfahren bei und nach Räumung des Krankenzimmers.
Die Transportmittel, mit welchen Kranke, die an den unter A a genannten
Krankheiten leiden, in ein Krankenhaus gebracht werden, sind vor ander-
weitem Gebrauche nach Vorschrift zu desinfiziren.
Leichen an den unter A a genannten Krankheiten verstorbener Personen sind
nach Feststellung des Todes ohne vorheriges Waschen bald einzusargen und
aus den Wohnräumen zu entfernen, zuvor aber mit in fünfprozentige Karbol-
oder Sublimat-Lösung (6..# 3) getränkte und feucht zu haltende Laken
zu hüllen. Sie müssen womöglich vor Ablauf der allgemeinen gesetzlichen
Frist beerdigt werden (vergl. §§ 6 und 8 der Verordnung vom 23. De-
zember 1859, Ges-Sammli. S. 167 und Verordnung vom 7. September
1860, Ges. Samml. S. 107).
Mit den zuletzt von dem Kranken während einer der unter A a genannten
Krankheiten benutzten Kleidungsstücken und Leib. und Bettwäsche, sowie mit
allen waschbaren Gegenständen ist nach C 4 zu verfahren.
Alle nicht waschbaren Gegenstände, wie Betten, Matratzen, Kissen, Decken,
Polster, und Pelzwerk, Teppiche, Kleider= und Seidenstosse werden ohne
Schütteln und Ausklopfen in mit Karbol, oder Sublimatlösung getränkte
Laken und Tücher eingebunden und der Desinfeklion durch strömenden über-
hitzten Wasserdampf ausgesetzt. Nur Gegenstände aus Leder, Gummi oder
Kautschuk sind statt obigem Verfahren einer gründlichen Abwaschung mit
Sublimatlösung zu unterziehen. Bei Betten und Polsterwerk wird die In-
lage (Federn, Roßhaar, Watte 2c.) aus dem Ueberzuge entsernt und besonders
durch heiße Dämpfe gereinigt.
Fürstl. Schwargb.= Rudolst. Gesetzsammlung. II. 13