Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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1890. 55 
Gegen üble Gerüche in Krankenzimmern sind nicht Räucherungen, sondern 
lediglich reichliche Lüftungen anzuwenden. 
Unnöthige Besuche sind im Krankenzimmer nicht zuzulassen; die mit dem 
Kranken in Berührung gekommenen Personen haben beim Verlassen des 
Krankenzimmers sich die Hände mit Seifenlauge und mit 5 prozentiger 
Karbol= oder Sublimatlösung zu waschen und sich sonst zu reinigen, event. 
auch Kleider und Wäsche zu wechseln. 
Speisen und Getränke dürfen im Krankenzimmer weder aufbewahrt, noch, 
außer von dem Kranken selbst, von irgend Jemand genossen werden. 
Verfahren bei und nach Räumung des Krankenzimmers. 
Die Transportmittel, mit welchen Kranke, die an den unter A a genannten 
Krankheiten leiden, in ein Krankenhaus gebracht werden, sind vor ander- 
weitem Gebrauche nach Vorschrift zu desinfiziren. 
Leichen an den unter A a genannten Krankheiten verstorbener Personen sind 
nach Feststellung des Todes ohne vorheriges Waschen bald einzusargen und 
aus den Wohnräumen zu entfernen, zuvor aber mit in fünfprozentige Karbol- 
oder Sublimat-Lösung (6..# 3) getränkte und feucht zu haltende Laken 
zu hüllen. Sie müssen womöglich vor Ablauf der allgemeinen gesetzlichen 
Frist beerdigt werden (vergl. §§ 6 und 8 der Verordnung vom 23. De- 
zember 1859, Ges-Sammli. S. 167 und Verordnung vom 7. September 
1860, Ges. Samml. S. 107). 
Mit den zuletzt von dem Kranken während einer der unter A a genannten 
Krankheiten benutzten Kleidungsstücken und Leib. und Bettwäsche, sowie mit 
allen waschbaren Gegenständen ist nach C 4 zu verfahren. 
Alle nicht waschbaren Gegenstände, wie Betten, Matratzen, Kissen, Decken, 
Polster, und Pelzwerk, Teppiche, Kleider= und Seidenstosse werden ohne 
Schütteln und Ausklopfen in mit Karbol, oder Sublimatlösung getränkte 
Laken und Tücher eingebunden und der Desinfeklion durch strömenden über- 
hitzten Wasserdampf ausgesetzt. Nur Gegenstände aus Leder, Gummi oder 
Kautschuk sind statt obigem Verfahren einer gründlichen Abwaschung mit 
Sublimatlösung zu unterziehen. Bei Betten und Polsterwerk wird die In- 
lage (Federn, Roßhaar, Watte 2c.) aus dem Ueberzuge entsernt und besonders 
durch heiße Dämpfe gereinigt. 
Fürstl. Schwargb.= Rudolst. Gesetzsammlung. II. 13
	        
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