Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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1890. 
So lange noch keine Einrichtungen zur Erzeugung des überhitzten Wasser- 
dampfes vorhanden sind, müssen nicht waschbare Bekleidungsstücke dem Chlor- 
dampf (B 5) ausgesetzt, wollene Decken heih gewalkt, Betten in den Bett- 
federn.Reinigungsanstalten gereinigt und alle Gegenstände nachher längere 
Zeit gelüflet werden. Hier können auch die Backösen Anwendung finden. 
Werthloser Inhalt, wie Seegras, Bettstroh und noch vorgesundene Verband- 
stücke und Abfälle werden verbrannt. Wo eine anderweitige genügende Desinfektion 
nicht waschbarer Gegenstände unausführbar ist, müssen dieselben außer Gebrauch 
gesetzt und an einem trockenen warmen Orte mindestens 14 Tage gelüftet werden. 
. Metall und Kunslgegenstände aller Art, polirte und geschnitzte Möbel, Bil- 
der mit Rahmen, werden mit trockenen Lappen, Tapeten, gestrichene Wände 
und Decken mit trockenem Brode scharf abgerieben, mit Auswurfstoffen be- 
schmutzte Tapeten und Wandflächen mit 5 prozentiger Karbollösung oder 
mit Sublimatlösung angefeuchtet und abgekratzt, die Fußböden. Thüren und 
Fenster, sowie nicht polirte Holzbekleidungen nach den unter Aa genannten Krank. 
s gens gefeuch tund abgeichruert unddie gereinigten 
Flächen mit i Wass b sch l · Material 
wird verbrannt, elwa noch brauchbares, wie Tücher K. nach C. 4 behandelt. 
Nach demgemäßer sorgfältiger Deöinfektion des ehemaligen Krankenzimmers 
nebst Inhalt wird ersteres mindestens 24 Stunden lang (bei Cholera sechs 
Tage hindurch) behufs vollständigen Austrocknens, welches erforderlichen- 
salls durch Heizen zu unterstützen ist, gründlich gelüftet. Nach dieser Lüf- 
tung ist das Desinfektionsverfahren beendet und gegen eine Räucherung mit 
wohlriechenden Stofsen nichts einzuwenden. 
E. Ausführung der Desinfektion. 
. Dieselbe erfolgt bei allen unter A agenannten Krankheiten und in denjenigen 
Fällen, in denen eine Desinfektion polizeilich angeordnet wird, wenn dieselbe von 
den Zugehörigen der Kranken nicht jausgeführt werden kann oder nicht zu 
enwarten ist, durch polizeilich beauftragte oder amtlich beslellte Personen. 
. Die von der Polizei mit der Desinfektion beauftragten Personen und die 
Zugehörigen der Kaanken, die dieselbe unter volizeiliher Aussicht über- 
nehmen, haben diese nach der vorstehenden enau auszuführen 
Wo eine Anstalt zur Deeinfektion besteht. können die Gegenstände in dieser 
gegen übliches Entgelt gereinigt werden.
	        
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